Sachverhalt |
Begründung |
Bei der Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen uneidlicher Falschaussage (§ 154 StGB) wird nicht berücksichtigt, dass dem Angeklagten anwaltsrechtliche Sanktionen nach § 114 Abs. 1 BRAO drohen. |
Berufsrechtliche Sanktionen nach § 114 Abs. 1 BRAO sind bei der Strafzumessung in Betracht zu ziehen (BGH, Beschl. v. 20.1.2016 – 1 StR 557/15; s. auch BGH StV 2010, 479, NStZ 2013, 522). |
Bei einer Verurteilung u.a. wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB) wird strafschärfend berücksichtigt, dass "der Angeklagte durch seine Taten seinen gesamten pflegerisch tätigen Berufsstand sehr stark in Misskredit gebracht" hat. |
Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, da der Tatbestand auch "das hohe Berufsethos der Heilberufe und das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Gesundheitswesen" (BT-Drucks 13/2203, S. 5) schützt (BGH, Beschl. v. 25.1.2017 – 1 StR 570/16). |
Beim schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes gem. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB wird zulasten des Angeklagten u.a. berücksichtigt, dass es bei den Taten zu einem Eindringen in den Körper der Geschädigten gekommen ist. |
Damit wird die Verwirklichung der Qualifikation in § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafschärfend verwertet und das in § 46 Abs. 3 StGB normierte Doppelverwertungsverbot verletzt (BGH, Beschl. v. 29.3.2017 – 4 StR 526/17; s. auch BGH, Beschl. v. 6.5.2014 – 4 StR 88/14). |
Es wird bei einer Vergewaltigung (§ 177 StGB) auf eine längere intime Beziehung abgestellt. |
Bei einer Vergewaltigung begründet eine mögliche verminderte "Hemmschwelle" des Täters aufgrund einer längeren intimen Beziehung keinen minder schweren Fall, wenn die Tat Bestrafungscharakter aufweist. Im Übrigen ist fraglich, ob der Umstand, dass der Täter mit dem Opfer einer Vergewaltigung vor der Tat eine längere intime Beziehung geführt hat, überhaupt für sich genommen einen Strafmilderungsgrund darstellen kann (BGH, Urt. v. 20.4.2016 – 5 StR 37/16). |
Bei einer Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornografischer Dateien (§ 184b StGB) wird strafschärfend herangezogen, dass dem Angeklagten bei einer früheren Verurteilung "unmissverständlich" klar gemacht worden ist, dass er "unverzüglich und nachdrücklich" gegen seine Neigung vorzugehen habe, Kinderpornographie zu konsumieren. |
Begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn die gem. § 56c Abs. 1 StGB erteilte Weisung den Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt (OLG Hamm, Beschl. v. 9.2.2107 – 1 RVs 8/17). |
Bei Mord (§ 211 StGB) wird strafschärfend darauf abgestellt, dass der Angeklagte "einem Kind die Mutter genommen" hat. |
Kann im Einzelfall rechtlich bedenklich sein (zuletzt BGH, Beschl. v. 25.10.2016 – 2 StR 84/16; Urt. v. 26.2.2015 – 1 StR 574/14). |
Bei versuchtem Mord (§§ 211, 22 StGB) wird zulasten des Angeklagten darauf abgestellt, dass er mit "direktem Tötungsvorsatz" bzw. mit "Absicht" gehandelt hat. |
Offengelassen, ob rechtlich bedenklich (BGH, Beschl. v. 14.6 2016 – 2 StR 120/15; Beschl. v. 26.4.2016 – 4 StR 104/16; vgl. aber einerseits BGH NStZ 2012, 689 und andererseits BGH NStZ-RR 2015, 171). |
Bei einer Verurteilung u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) wird zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bei den Schlägen gegen die Geschädigte das metallene Endstück einer Gartenharke eingesetzt hat. |
Rechtsfehlerhaft. Damit wird gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen, denn durch die Benutzung des Stückes der Gartenharke beging der Angeklagte die Körperverletzung mittels eines sonstigen gefährlichen Werkzeugs und erfüllte somit den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGH, Beschl. v. 23.2.2017 – 3 StR 530/16). |
Dass die Angeklagten zu dritt auf das Opfer eingeschlagen haben, wird als strafschärfende Erwägung bei einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in der Form der Tatbegehung "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" eingestellt. |
Nicht unbedenklich, denn eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in der Form der Tatbegehung "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" setzt bereits voraus, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken. Das Zusammenwirken mehrerer als solches darf daher nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Dies würde gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Zulässig wäre es freilich, die erhöhte Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation infolge einer Beteiligung von mehr als zwei Personen straferhöhend heranzuziehen (BGH, Urt. v. 8.1.2016 – 1 StR 351/16). |
Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB wird auf die "besonders erhebliche" bzw. "massive" Hilflosigkeit abgestellt. |
Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, da die Hilflosigkeit des Opfers bereits Merkmal des in § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB normierten Regelbeispiels ist (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 25.8.2016 – 1 RV 44/16; BGH, Beschl. v. 14.6.1993 – 4 StR 302/93). Daran ände... |