Den "Reigen der Besetzungsentscheidungen" schließt der Beschluss des BGH vom 7.9.2016 (1 StR 422/15, StRR 1/2017, 10), der die Frage behandelt, welche Anforderungen der in der Hauptverhandlung zu erhebende Besetzungseinwand (§ 222b StPO) erfüllen muss. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist eine Verfahrensrüge im Hinblick auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO unzulässig. Die Besetzungsrüge ist präkludiert, wenn der vor der jeweils erkennenden Strafkammer geltend zu machende Besetzungseinwand nicht der von § 222b Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Form entspricht.
Der BGH (a.a.O.) verweist in dem Zusammenhang darauf, dass Präklusionsvorschriften wegen ihrer einschneidenden Folgen zwar einen strengen Ausnahmecharakter haben. Die Präklusionsregelung der §§ 338 Nr. 1, 222b Abs. 1 StPO genüge indes den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGK 1, 87). Mit Blick auf den Normzweck und im Sinne der Intentionen des Gesetzgebers würden unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben hohe Anforderungen an den Inhalt des Besetzungseinwands gestellt. Die Begründungsanforderungen an den Besetzungseinwand entsprechen dabei nach den Vorstellungen des Gesetzgebers weitgehend den Rügeanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, wie schon die insoweit wortgleiche Formulierung zeigt (vgl. BT-Drucks 8/976, S. 47; BGH NStZ-RR 2016, 120; s. auch noch BGH NStZ 2007, 536 und BGHSt 44, 161, 162; vgl. auch Arnoldi, in: MüKo-StPO, § 222b Rn 13 und Britz, in: Radtke/Hohmann, StPO, § 222b Rn 8 m.w.N.). Es müssen ebenso wie bei der Verfahrensrüge der Revision (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) alle Tatsachen angeführt werden, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Zusammensetzung des Gerichts ergibt (vgl. Jäger, in: LR-StPO, 26. Aufl., § 222b Rn 17). Fehle die erforderliche umfassende Begründung, insbesondere ein hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag, so sei der Besetzungseinwand nicht in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht, mithin nicht zulässig erhoben worden (vgl. die vorstehend zitierte BGH-Rechtsprechung).
Hinweis:
Es müssen also ebenso wie bei der Verfahrensrüge der Revision (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) alle Tatsachen angeführt werden, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Zusammensetzung des Gerichts ergeben soll. Das heißt, es muss alles vorgetragen werden, genau wie bei der Begründung der Verfahrensrüge. Um nichts anderes – vorgezogen – handelt es sich beim Besetzungseinwand im Grunde ja auch.