Bei getrennter Veranlagung werden die Einkünfte demjenigen Ehegatten zugerechnet, dem sie rechtlich zustehen. Jeder Ehegatte hat gem. § 25 Abs. 3 S. 3 EStG eine gesonderte Einkommensteuererklärung abzugeben und erhält einen eigenen Steuerbescheid.

Es erfolgt eine getrennte Berechnung der Steuern allein nach dem Einkommen des jeweiligen Ehegatten. Dies führt im Vergleich zur gemeinsamen Veranlagung bei einem Ehegatten zu Nachteilen, beim anderen Ehegatten zu Vorteilen.

Bei einkommensteuerrechtlicher Betrachtung gilt im Jahr nach der Trennung die Grundtabelle statt der bisherigen gemeinsamen steuerlichen Veranlagung nach der Splittingtabelle.

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