Das Steuerrecht unterscheidet gem. § 2 Abs. 2 EStG sieben verschiedene Einkunftsarten (ausführlich Perleberg-Kölbel in: Das familienrechtliche Mandat, 2015, § 1 Rn 769 ff.):
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einkünfte gem. § 22 EStG wie z.B. wiederkehrende Renten, private Veräußerungsgeschäfte (früher Spekulationsgeschäfte genannt) und Einnahmen aus gelegentlicher Vermittlung.
Dabei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Einkünfte, die nicht unter diese Auflistung fallen, sind folglich nicht nach dem Einkommensteuergesetz zu versteuern (wie z.B. Lottogewinne oder Schenkungen). Aber auch dann, wenn Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 2 EStG gegeben sind, kann ein bestimmtes Einkommen von der Einkommensteuer befreit sein.
Grundlage für die Steuerfestsetzung ist das zu versteuernde Einkommen (§ 32a EStG), das sich aus der Summe der zusammengerechneten Einkünfte aus allen Einkunftsarten abzüglich der verschiedenen Freibeträge ergibt. Die Einkommensteuer wird immer bezogen auf das Kalenderjahr als Besteuerungszeitraum ermittelt. Die monatliche oder wöchentliche Besteuerung bei Lohn- und Gehaltsempfängern ist daher immer nur eine vorläufige Besteuerung. Maßgeblich ist die nachträglich durchzuführende Jahresbesteuerung aufgrund der Einkommensteuererklärung, aufgrund derer sich eine Rückzahlung von zu viel abgezogenen Steuern oder eine Nachzahlung zu wenig entrichteter Steuern ergeben kann (zu den sich daraus ergebenden Fragestellungen bei der Unterhaltsberechnung siehe unten XVI).
Hinweis:
Während bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten (Brutto-)Einkommens der Zeitraum von 12 Monaten auch jahresübergreifend gewählt werden kann (muss bei der Steuerberechnung auf ein bestimmtes volles Kalenderjahr abgestellt werden). Wegen der ständigen Änderungen im Steuerrecht ist die steuerliche Belastung bei gleichen Bruttoeinkommen in jedem Jahr unterschiedlich, auch wenn sich die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen nicht geändert haben. Durch persönliche Veränderungen (Wechsel der Steuerklasse, Änderung bei persönlichen Freibeträgen, Abweichung bei den Kinderfreibeträgen usw.) kommen zusätzliche Unterschiede zustande. Für die Unterhaltsberechnung gilt daher:
Geht es um laufenden Unterhalt, so ist die Steuer nach den steuerlichen Kriterien des laufenden Kalenderjahrs zu ermitteln. Das gilt auch für zukünftigen Unterhalt, der mangels anderer Anhaltspunkte auf der Basis der aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festgesetzt werden muss. Ist rückständiger Unterhalt festzusetzen, so muss die Steuerbelastung aus dem jeweiligen Kalenderjahr berechnet werden. Denn bei Unterhaltsrückständen sind immer die finanziellen Umstände des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten maßgeblich aus dem Zeitraum, für den dieser Unterhaltsrückstand geltend gemacht wird (Grundsatz der Gleichzeitigkeit oder Kongruenz von Unterhaltsbedürftigkeit und Leistungsfähigkeit; BVerfG v. 7.6.2005 – 1 BvR 1508/96, FamRZ 2005, 1051 m. Anm. Klinkhammer, FamRZ 2005, 1055 und Graba, FamRZ 2005, 1149; BGH v. 7.8.2013 – XII ZB 269/12, FamRZ 2013, 1554; dazu Viefhues jM 2014, 134; OLG Dresden v. 15.1.2014 – 20 WF 12/14, NZFam 2014, 378).
Sind neben Einkünften aus Lohn oder Gehalt noch andere Einkünfte vorhanden, die ebenfalls steuerpflichtig sind, muss immer eine Jahresbesteuerung errechnet werden, um das gesamte maßgebliche Nettoeinkommen zu ermitteln.
Hinweis:
In der Praxis wird oft vergessen, bei sonstigen Einkünften z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder aus Vermögenserträgen (Zinsen und Dividenden), die ebenfalls steuerpflichtig sind, eine korrekte Steuerberechnung vorzunehmen. Damit wird aber der Unterhaltsberechnung ein unrichtiges Nettoeinkommen zugrunde gelegt!