Die Beschwer ist nicht zwingend identisch mit dem vom Ausgangsgericht festgesetzten Streitwert. Das Berufungsgericht bzw. der BGH können dessen Streitwertfestsetzung in beide Richtungen korrigieren. Das Rechtsmittelgericht ist an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz nicht gebunden (BGH, Beschl. v. 10.1.2017 – II ZR 177/15, juris Rn 5; BGH, Beschl. v. 13.3.2013 – XII ZR 8/13, juris Leitsatz 1 und Rn 8; BGH, Beschl. v. 13.10.2004 – XII ZR 110/02, juris Rn 2). Es setzt die Beschwer – ebenso wie den Gegenstandswert des Rechtsmittels – nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) selbst fest. Den Wert der Beschwer hat es von Amts wegen zu prüfen. Es ist dabei weder an die Streitwertangaben der Parteien noch an die Festsetzung der Vorinstanz gebunden (BGH, Beschl. v. 23.1.2019 – XII ZR 95/17, juris Rn 4). Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschl. v. 10.7.2014 – V ZR 322/13, juris Rn 6).
Für die Ermittlung des Beschwerdegegenstands nach § 26 Nr. 8 EGZPO gilt ein gegenüber § 3 Halbs. 2 ZPO vereinfachtes Verfahren, welches sich mit der Glaubhaftmachung des Werts begnügt (BGH, Beschl. v. 10.4.2014 – V ZR 174/13, juris Rn 5).
Praxishinweis:
Anders als für die Bestimmung des Zuständigkeitswerts (§ 3 Halbs. 2 ZPO) findet eine (förmliche) Beweisaufnahme für den Beschwerdewert nicht statt. Das entbindet den Rechtsmittelführer aber nicht davon, den Beschwerdewert glaubhaft zu machen – im Gegenteil: Die Beibringung der Beweismittel zur Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) ist Sache der Parteien. Das Gericht greift nicht von Amts wegen auf zusätzliche Beweismittel zurück.
An Ausführungen des Berufungsgerichts, aus denen sich ergibt, dass nach seiner Ansicht die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel (die Nichtzulassungsbeschwerde) gegen sein Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (weil der Wert der Beschwer 20.000 EUR nicht übersteige), ist das Revisionsgericht bei der Bemessung des Wertes der Beschwer gem. § 26 Nr. 8 EGZPO "in keiner Weise" gebunden (BGH, Beschl. v. 28.2.2017 – I ZR 46/16, juris Rn 11). Umgekehrt gilt: Den Anforderungen an die Darlegung der Beschwer genügt eine Beschwerdebegründung nicht, wenn sie sich auf den Hinweis beschränkt, der Kläger werde durch das Berufungsurteil mindestens in Höhe des ermessensfehlerfrei festgestellten Berufungsstreitwerts von 25.234 EUR beschwert, wenn auf der Grundlage der Ausführungen des Berufungsgerichts, an dessen Wertfestsetzung der BGH nicht gebunden ist, sich eine Beschwer von höchstens 9.074 EUR errechnet (BGH, Beschl. v. 2.6.2016 – V ZR 173/15, juris Rn 5).
Praxishinweis:
Verlassen Sie sich nicht auf die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz. Prüfen Sie zum einen kritisch, inwieweit der Mandant beschwert ist. Wurde seinem Begehren teilweise stattgegeben, kann sich seine Beschwer von vornherein nicht aus dem Streitwert ergeben. Prüfen Sie zum anderen, ob die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz nachvollziehbar ist.