Hat der Beschwerdeführer – wenn auch unbeziffert – spätestens in der Berufungsinstanz Tatsachen vorgetragen, welche mindestens eine Schätzung seiner Beschwer erlauben, so ist es u.U. – ob es tatsächlich solche Ausnahmen gibt, lässt der BGH (Beschl. v. 9.2.2017 – V ZR 199/16, juris Rn 9) dahingestellt – möglich, diese Angaben in der Beschwerdebegründung betragsmäßig zu konkretisieren und durch Beweismittel (z.B. gutachterliche Stellungsnahmen, eidesstattliche Versicherungen) glaubhaft zu machen (BGH, Beschl. v. 28.2.2017 – I ZR 46/16, juris Rn 12; in casu waren die dargelegten Kosten aber nur teilweise zu berücksichtigen, weshalb die Beschwerde gleichwohl unzulässig war). Ob das gelingt, hängt vom Einzelfall ab und es ist in Rechnung zu stellen, dass der BGH dies im Zweifel restriktiv handhaben wird. Die Konkretisierung muss jedenfalls plausibel sein. Die Anforderungen an die Darlegung und die Glaubhaftmachung des Vortrags sind sehr hoch (instruktiv BGH, Beschlüsse vom 13.7.2017 – V ZR 260/16, juris Rn 5–6 und v. 9.11.2017 – V ZR 21/17, juris Rn 5–7; in beiden Sachen fehlte es an einem hinreichenden Vortrag bzw. an der gebotenen Glaubhaftmachung). Ausschlaggebend ist beispielsweise, in welcher Höhe der Kläger die seine Beschwer bestimmenden Kosten der im Klageantrag bezeichneten Baumaßnahmen – der Kläger hatte beantragt, den Beklagten zu bestimmten, im Antrag bezeichneten baulichen Maßnahmen, hilfsweise zur Gestattung der Selbstvornahme und zur Erstattung der ihm dadurch entstehenden Aufwendungen zu verurteilen – in den Tatsacheninstanzen in Ansatz gebracht hat. Waren dies wesentlich geringere Beträge (in erster Instanz 5.992,19 EUR; in zweiter Instanz 14.321,65 EUR), als sich aus einem zur Begründung des Werts der Beschwer dem BGH vorgelegten neuen Angebot (über 26.433,47 EUR) ergibt, muss der neu behauptete Wert glaubhaft sein (BGH, Beschl. v. 14.1.2016 – V ZR 92/15, juris Rn 6 und 7; Plausibilität in casu verneint).
Allerdings ist ungeachtet nicht hinreichender Darlegungen der Nichtzulassungsbeschwerde der Wert der in dem Revisionsverfahren geltend zu machenden Beschwer auf über 20.000 EUR anzusetzen, wenn sich aus den für das Revisionsgericht offenkundigen Tatsachen eine Beschwer in dieser Höhe ergäbe (BGH, Beschl. v. 11.2.2016 – V ZR 180/15, juris Rn 11; Offenkundigkeit in casu verneint).
Praxishinweis:
Ob der Versuch, durch Konkretisierung des Vortrags in den Instanzen die Hürde des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überspringen, im Einzelfall von Erfolg gekrönt sein wird, ist unsicher. Der BGH hat zwar entsprechende abstrakte Rechtssätze, aus denen hervorgeht, dass dies möglich sein kann, aufgestellt, die Statthaftigkeit der Beschwerde aber – soweit die Entscheidungen veröffentlicht wurden – im Ergebnis stets verneint, was allerdings nicht verwunderlich ist, denn in den Fällen, in denen die Darlegungen des Rechtsmittelführers zur Beschwer dem BGH (vielleicht auch nur knapp) gereicht haben, wird die Beschwerde entweder in der Sache zurückgewiesen oder die Revision wird zugelassen, ohne dass diese Entscheidungen weiter begründet und veröffentlicht werden.