Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Klagefrist nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs ist nicht erforderlich (BVerwGE 50, 248, 250 ff.; 57, 188, 190). Unschädlich ist daher, dass über die möglichen Formen der Klageerhebung einschließlich der Möglichkeit der Klageerhebung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht belehrt worden ist.
Das BVerwG hat sich mit der Frage befasst, ob der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein müsse, diese unrichtig mache.
Hinweis:
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann unrichtig, wenn sie einen nicht erforderlichen Zusatz enthält, der fehlerhaft oder irreführend ist und dadurch generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwGE 57, 188, 190). Dabei ist darauf abzustellen, wie ein Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwG DÖV 1981, 635). Ungeachtet des Umstands, dass der Empfänger eines Asylbescheids i.d.R. der deutschen Sprache unkundig ist, ist wegen der Maßgeblichkeit der deutschen Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung auf einen Empfänger abzustellen, der der deutschen Sprache mächtig ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.5.2018 – 1 A 2/18.A).
Nach dem Urteil des BVerwG vom 29.8.2018 (1 C 6.18, NJW 2019, 247 ff. = DVBl 2019, 174 ff. = NVwZ 2019, 167 ff. = InfAuslR 2018, 441 ff.) ist der Hinweis auf die Einreichung "in deutscher Sprache" weder fehlerhaft noch irreführend. Denn die Gerichtssprache sei deutsch (§ 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG). Eine in einer anderen Sprache erhobene Klage sei unwirksam (BGHSt 30, 182). Dem Hinweis auf die Gerichtssprache werde ein objektiver Empfänger die maßgebliche Bedeutung beimessen; schon deswegen werde er dem Verb "abfassen" kein eigenständiges Gewicht einräumen. Asylantragstellern werde im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit eröffnet, ihr Anliegen – auch bei der Antragstellung – in ihrer Muttersprache vorzutragen (§ 17 Abs. 1 AsylG). Erst bei der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens müssten sie ihr Anliegen in deutscher Sprache formulieren. Da es sich hierbei um eine für die Asylantragsteller wesentliche Änderung der verfahrensrechtlichen Gegebenheiten handele, würden sie den Zusatz als Information über die nunmehr vor Gericht zu verwendende Sprache auffassen.