Die Bundesregierung hat im Mai den Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen” vorgelegt (vgl. BT-Drucks 19/29487). Mit der Neuregelung soll die Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung von Waffenbesitzern weiter ausgedehnt werden. Insbesondere sollen die Waffenbehörden bei dieser Überprüfung künftig von mehr Ämtern als bisher relevante Kenntnisse abfragen.
Wie die Bundesregierung zur Begründung ausführt, wurden bereits mit einer Gesetzesänderung vom Februar 2020 Anpassungen des Waffenrechts vorgenommen, um zu verhindern, dass Extremisten legal in den Besitz von Waffen gelangen bzw. diese behalten können. Dazu seien eine Regelabfrage der Waffenbehörden bei den Verfassungsschutzbehörden im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit eines Antragstellers oder Erlaubnisinhabers sowie eine Nachberichtspflicht der Verfassungsschutzbehörden eingeführt worden.
Im Nachgang zum Terroranschlag von Hanau im vergangenen Jahr habe das Bundesinnenministerium geprüft, ob weiterer gesetzgeberischer Verbesserungsbedarf im Hinblick auf die Erkennung von Extremisten sowie von „Personen mit auf einer psychischen Störung basierender Eigen- oder Fremdgefährdung” unter den Waffenbesitzern bestehe, schreibt die Bundesregierung weiter. Dabei habe sich gezeigt, dass ergänzende Anpassungen des Waffengesetzes geboten seien, um sicherzustellen, dass den Waffenbehörden bei der Überprüfung von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung eines Waffenbesitzers das relevante Wissen anderer Behörden schnell und effizient zur Verfügung gestellt werden könne. Dies betreffe insb. die Bereitstellung von Erkenntnissen, die bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder, dem Zollkriminalamt sowie bei den örtlichen Gesundheitsämtern vorliegen könnten.
Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit sollen die Waffenbehörden daher künftig auch das Bundespolizeipräsidium und das Zollkriminalamt abfragen, um deren Kenntnisse in die Beurteilung einfließen zu lassen. Daneben soll eine Pflicht der Waffenbehörden eingeführt werden, neben der örtlichen Polizeidienststelle des Wohnorts des Betroffenen auch die Polizeidienststellen der Wohnsitze der zurückliegenden fünf Jahre abzufragen, um sicherzustellen, dass auch im Fall eines Umzugs keine relevanten Erkenntnisse verloren gehen.
Ferner sieht der Gesetzentwurf vor, bei der Prüfung der persönlichen Eignung zum Waffenbesitz die bisherige „Soll-Vorschrift” zur Beteiligung der örtlichen Polizeidienststelle zu einer verpflichtenden Regelabfrage auszubauen. Auch hier sollen künftig ergänzend Bundespolizeipräsidium und Zollkriminalamt einbezogen werden. Zudem soll eine Regelabfrage bei den Gesundheitsämtern eingeführt werden. Darüber hinaus will die Bundesregierung eine Nachberichtspflicht von örtlichen Polizeidienststellen, Bundespolizeipräsidium und Zollkriminalamt festschreiben.
[Quelle: Bundesregierung]