Schwerbehinderte Menschen und die ihnen gleichgestellten behinderten Menschen haben während der Schutz- bzw. Auslauffristen in § 199 Abs. 1 bzw. § 199 Abs. 2.S. 3 u.a. gegenüber ihren Arbeitgebern die gleichen Rechte wie zuvor, insb. bedarf eine Arbeitgeberkündigung weiterhin der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts, was auch dann gilt, wenn die Kündigungsfrist nach der Schutzfrist abläuft (BAG, Urt. v. 3. 1.1957 – 2 AZR 281/56, NJW 1957, 648, Rn 7). Diese Entscheidung ist ergangen zur damals geltenden Vorschrift des § 24 SchwBeschG, die sogar eine Schutzfrist von einem Jahr Dauer vorsah. § 199 Abs. 3 bestimmt, dass für die Dauer der Schutzfristen die betroffenen Arbeitnehmer auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze (§ 154 Abs. 1) anzurechnen sind.

 

Hinweis:

In den erwähnten Fällen wirkt sich die Dauer des Widerspruchs- und des sozialgerichtlichen Verfahrens zugunsten der Kläger aus. Vor Eintritt der Bestandskraft wird der entziehende oder herabstufende Verwaltungsakt nicht wirksam. Selbst bei unsicheren Erfolgsaussichten ist zu überlegen, das Verfahren gleichwohl zu betreiben, auch wegen der Vergünstigungen, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses bestehen: So kann die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach §§ 37, 236a SGB VI beansprucht werden, wenn die Versicherten bei Beginn der Rente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind (§§ 37 S. 1 Nr. 2, 236a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI), was ja während des Laufs der Schutzfristen der Fall ist. Unerheblich ist es für den Bezug der Rente, ob die Schwerbehinderung nach dem Rentenbeginn entfällt (vgl. BSG, Urt. v. 11.5.2011 – B 5 R 56/10 R). Außerdem behalten die Kläger für die Zeit des Verfahrens alle anderen Rechte aus dem höheren GdB, z.B. Steuerfreibeträge nach § 33b EstG.

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