Das OVG Münster hat sich in seinem Urteil vom 17.11.2020 (15 A 4409/18; NVwZ-RR 2021, 199) mit dem Begehren einer dritten Person gegenüber einer von einer Sparkasse errichteten Stiftung bürgerlichen Rechts zu befassen gehabt, Auskunft darüber zu erteilen, an wen und in welcher Höhe in einem bestimmten Zeitraum Zuwendungen erfolgten, mit welchem Verwendungszweck die jeweilige Zuwendung erfolgte, ob, wie und mit welchen Ergebnissen Kontrollen über die Zuführung der bereitgestellten Mittel zu den jeweiligen Verwendungszwecken erfolgten, ob und warum die Stiftungsbehörde ausschließen kann, dass die Zuwendungen an die Stadt weitergeleitet wurden und wie hoch das Stiftungsvermögen jeweils am Beginn bestimmter Kalenderjahre war.
Es hat dem Begehren stattgegeben und dabei zunächst darauf hingewiesen, dass die Rechtsform der Stiftung bürgerlichen Rechts ihrer Inanspruchnahme nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen nicht entgegenstehe.
Hinweis:
Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 IFG NRW gilt dieses Gesetz für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 2 Abs. 1 S. 2 IFG NRW). Sofern eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als Behörde im Sinne dieses Gesetzes (§ 2 Abs. 4 IFG NRW).
Das OVG Münster hat angenommen, dass mit der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Stiftungszwecke die Stiftung als juristische Person des Privatrechts (vgl. §§ 80 ff. BGB) öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehme. Eine solche Aufgabenwahrnehmung i.S.v. § 2 Abs. 4 IFG NRW sei nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Stiftung keine Beliehene sei. Der Auffassung, wonach eine juristische Person des Privatrechts nur dann eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehme, wenn sie als Beliehene selbstständig hoheitlich tätig werde (so VG Düsseldorf, Urt. v. 3.2. 2006 – 26 K 1585/04, juris Rn 13; Stollmann NWVBl. 2002, 216; ders. VR 2002, 309, 311; s. zum brandenburgischen Informationsfreiheitsrecht auch VG Cottbus, Beschl. v. 19.9.2013 – 1 M1. 219/13, juris Rn 29), also ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes die Befugnis verliehen worden sei, Verwaltungsaufgaben in eigenem Namen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, sei nicht zuzustimmen. Denn Beliehene fielen ohnehin schon unter den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 VwVfG und seien daher nach § 2 Abs. 1 IFG NRW zur Informationsverschaffung verpflichtet. Mit der Regelung des § 2 Abs. 4 IFG NRW habe der Gesetzgeber den Kreis der Informationsverpflichteten aber ersichtlich erweitern wollen.
Nach dem Urteil des OVG Münster nimmt die Sparkassenstiftung eine öffentlich-rechtliche Aufgabe durch eine Privatrechtsperson i.S.v. § 2 Abs. 4 IFG NRW wahr, weil es sich um eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe handele, die im öffentlichen Recht wurzele, diese Aufgabe durch einen zu ihrer Erfüllung berufenen Hoheitsträger auf ein Privatrechtssubjekt übertragen worden sei und dieses durch den Hoheitsträger beherrscht werde.
Hinweis:
Das Urteil des OVG Münster ist nicht frei von Bedenken, weil es die verschieden Stiftungsarten wie die Stiftung des öffentlichen Rechts sowie die unterschiedlichen Stiftungstypen wie etwa die kommunal verwaltete Stiftung in seine Überlegungen nicht einbezieht und damit den vielfältigen Strukturen im Stiftungsrecht nicht hinreichend Rechnung trägt. Mit der Wahrnehmung gemeinwohlerheblicher Aufgaben nimmt die Sparkassenstiftung keine Sonderstellung ein; 92 % der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts verfolgen gemeinnützige Zwecke i.S.d. §§ 52 ff. AO. Die rechtlich legitimierte Stifterfreiheit erfährt einen Dämpfer.