(BGH, Urt. v. 20.5.2021 – IV ZR 324/19) • Es ist im Deckungsprozess zu klären, ob die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss nach Ziff. 5.5 S. 1 ARB-MPM 2009 vorliegen, insb. der Versicherungsnehmer oder Versicherte vorsätzlich eine Straftat begangen hat. Es besteht dabei keine Bindung an die Ergebnisse eines gegen den Versicherungsnehmer oder Versicherten geführten Ermittlungsverfahrens oder des Ausgangsrechtsstreits. Der Rechtsschutzversicherer ist auch nicht bis zu deren Abschluss vorläufig leistungspflichtig. Dadurch wird nicht das Kostenrisiko „voll” auf den Versicherungsnehmer oder Versicherten abgewälzt.

ZAP EN-Nr. 384/2021

ZAP F. 1, S. 688–688

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