Mit einem vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) kürzlich vorgelegten Gesetzentwurf (Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes) sollen Regelungen für Planungsverfahren, die u.a. mit dem sog. Planungssicherstellungsgesetz als Sonderregelungen in der Zeit des coronabedingten Lockdowns geschaffen worden waren, künftig zum Normalfall werden. Seinerzeit wurde die Öffentlichkeitsbeteiligung in Planfeststellungsverfahren z.B. in den Bereichen Energie, Straßenbau, Netzausbau und Telekommunikation sowie weiteren infrastrukturrelevanten Gebieten digitalisiert. Das pandemiebedingte Gesetz war ursprünglich bis Ende März 2021 befristet, die Befristung wurde später bis Ende Dezember 2022 verlängert. Entsprechende Regelungen für das Raumordnungsverfahren wurden mit dem Investitionsbeschleunigungsgesetz ebenfalls geschaffen.
Das neue Vorhaben beschneide die Beteiligungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit, kritisierte kürzlich die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Besonders stört sich die BRAK an den Plänen, dass Stellungnahmen der Öffentlichkeit nur noch elektronisch möglich sein sollen und beschlossene Raumordnungspläne ausschließlich im Internet veröffentlicht werden sollen. Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen solle eine allgemeine Öffentlichkeitsbeteiligung künftig ganz entfallen.
In ihrer Stellungnahme moniert die BRAK zunächst die "Hauruck-Gesetzgebung". Der Referentenentwurf sei den Verbänden mit einer ausdrücklich nicht verlängerbaren Frist von nur sieben Werktagen zur Stellungnahme übersandt worden; eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Entwurf sei somit nicht möglich gewesen. Dies gelte auch für andere aktuelle Vorhaben: Eine Verbändebeteiligung sei weder bei dem sog. Osterpaket noch bei dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases oder bei anderen Gesetzen des sog. Sommerpakets durchgeführt worden. Ein solches Vorgehen der Ministerien ohne Einbindung der Fachöffentlichkeit hatte die BRAK im Zusammenhang mit der Corona-Gesetzgebung bereits wiederholt kritisiert.
Aus Sicht der Kammer beschneiden die im Investitionsbeschleunigungsgesetz für das Raumordnungsverfahren auf der Grundlage des Planungssicherstellungsgesetzes eingeführten Einschränkungen die Beteiligungsmöglichkeiten der betroffenen Öffentlichkeit noch weiter. Das gelte insb. für die Teile der Öffentlichkeit, denen die digitalen Möglichkeiten nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Mit der Übernahme der als Corona-Sonderrecht eingeführten Regelungen als Normalfall würden Beteiligungsrechte dauerhaft abgeschafft und damit rechtsstaatliche Mitwirkungsrechte beschnitten, ohne dass eine Notwendigkeit hierfür dargelegt werde.
[Quelle: BRAK]