§ 83b BGB n.F. enthält Regelungen zur Zusammensetzung des Stiftungsvermögens. Für rechtsfähige Stiftungen, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurden, besteht das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen. Der Gesetzgeber führt damit durch die Reform den in der Stiftungspraxis bereits geläufigen Begriff des Grundstockvermögens im Stiftungszivilrecht ein. Zu diesem Grundstockvermögen gehören gem. der in § 83b Abs. 2 BGB n.F. abschließenden Aufzählung:
Zitat
1. das gewidmete Vermögen,
2. das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung), und
3. das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.
Vom Grundstockvermögen ist das sonstige Vermögen zu unterscheiden, welches bisher noch nicht als feststehender Begriff in der Stiftungspraxis verwendet worden ist (vgl. Schiffer/Pruns/Schürmann, a.a.O., S. 97). Das sonstige Vermögen bezieht sich auf das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung und ist nicht mit den nach Gemeinnützigkeitsrecht zeitnah zu verwendenden Mitteln nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu verwechseln (vgl. Schiffer/Pruns/Schürmann, a.a.O., S. 97). Zum sonstigen Vermögen gehören daher alle Vermögensgegenstände, die nicht zum Grundstockvermögen gehören.
Durch § 83b Abs. 2 Nr. 3 BGB n.F. wird dem Stifter bei der Satzungsgestaltung ein größerer Spielraum gewährt. Der Stifter kann in der Satzung festlegen, dass die Stiftungsorgane selbst sonstiges Vermögen, insb. Erträge, die nicht zwingend für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden müssen, zu Grundstockvermögen bestimmen können (vgl. BT-Drucks 19/31118, S. 54). Die Gesetzesbegründung unterscheidet hier wie folgt:
Einerseits können die Stiftungsorgane durch die Satzung verpflichtet sein, einen bestimmten Prozentsatz der Stiftungserträge zur Erhöhung des Grundstockvermögens zu verwenden (Thesaurierungsklausel). Andererseits haben die Stiftungsorgane nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, sofern die Satzung keine Regelung enthält, inwieweit sie sonstiges Vermögen zu Grundstockvermögen bestimmen, um ihrer Vermögenserhaltungspflicht aus § 83c Abs. 1 S. 1 BGB n.F. nachzukommen (vgl. BT-Drucks 19/31118, S. 54).
Die Gesetzesbegründung enthält aber keine Ausführungen dazu, welche formalen Anforderungen an eine nachträgliche Änderung des Grundstockvermögens zu stellen sind, da die Stiftungssatzung künftig keine näheren Regelungen zum Vermögen der Stiftung enthalten muss (Hüttemann/Rawert, ZIP 2021, S. 14). Eine stiftungsrechtliche Kapitalerhöhung vollzieht sich daher zukünftig außerhalb der Satzung und ist gegenüber der Aufsichtsbehörde weder anzeige- noch genehmigungspflichtig. Gleichwohl sollten die Stiftungsorgane die stiftungsrechtliche Zulässigkeit solcher Maßnahmen prüfen (vgl. Hüttemann/Rawert, ZIP 2021, 3, 14).
Dem Stifter wird durch die Gesetzesreform gem. § 83b Abs. 3 BGB n.F. auch die Möglichkeit eingeräumt, dass er einen Teil seines gewidmeten Vermögens im Stiftungsgeschäft zu sonstigem Vermögen bestimmen kann. Insoweit muss das Vermögen nicht ausschließlich dem Grundstockvermögen und damit dem Vermögensstock der Stiftung zugeführt werden. Durch eine solche Regelung in der Satzung verfügt die Stiftung von Beginn an über Vermögenswerte, die sie zur Erfüllung des Stiftungszwecks verbrauchen darf. Diese unterfallen gem. § 62 Abs. 3 Nr. 2 AO bei steuerbegünstigten Stiftungen grds. auch nicht der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung. So unterliegen:
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"Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass diese zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind"
nicht der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO.
Praxistipp:
Durch eine sorgfältige Planung kann der Stifter in der Satzung festlegen, wie das sonstige Vermögen zu verwenden ist und unter welchen Voraussetzungen es verbraucht werden darf. Beispielweise kann sich der Stifter die Gründungskosten aus dem sonstigen Vermögen erstatten lassen (Hüttemann/Rawert, ZIP 2021, 14). Enthält die Satzung keine ausdrückliche Regelung, wird das sonstige Vermögen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Stiftungsorgans verwendet.