Der Gesetzgeber hat die bisherigen Verweisungen in das Vereinsrecht weitestgehend aufgegeben und im Stiftungszivilrecht selbstständige Regelungen zu den Stiftungsorganen aufgenommen. In § 84 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. wird normiert, dass jede Stiftung einen Vorstand haben muss. Dieser führt die Geschäfte und vertritt die Stiftung (§§ 84 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 BGB n.F.). Diesbezüglich kommt es zu keiner Neuregelung. Die Vertretungsmacht ist grds. unbeschränkt, kann aber durch entsprechende Regelungen in der Satzung auch mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt werden (§ 84 Abs. 3 BGB n.F.).
Die Reform enthält aber keine Regelungen, ob der Stiftungszweck selbst die Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken kann. Hierzu hat der BGH jüngst entschieden, dass die Vertretungsmacht keine generelle Beschränkung durch den Stiftungszweck erfährt. Vielmehr wirkt eine Satzungsnorm, die die Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands einschränkt, nur, wenn sie auch den Umfang der Beschränkung klar und eindeutig regelt (BGH, Urt. v. 15.4.2021 – III ZR 139/20, BeckRS 2021, 11927). Der BGH ist damit von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen.
Praxistipp:
Die Beschränkung der Vertretungsmacht des Stiftungsvorstandes bedarf einer ausdrücklichen Regelung in der Satzung. Dies kann im Rechtsverkehr bei dem Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten zu Haftungsproblemen für den Vorstand führen, wenn der Dritte keine Kenntnis von der satzungsgemäßen Beschränkung hat. Der Vorstand kann in diesen Fällen als falsus procurator handeln, wodurch das Rechtsgeschäft einer nachträglichen Genehmigung für die Wirksamkeit bedarf.
Die satzungsgemäße Beschränkung kann bei gemeinnützigen Stiftungen zu erheblichen Haftungsproblemen – insb. bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes – führen, wenn die Satzung die Vertretungsmacht auf den Stiftungszweck und das Kriterium der Gemeinnützigkeit einschließenden Zweck beschränkt wird. In seiner Entscheidung hat der BGH dieses Problem erkannt:
Zitat
"Richtig ist, dass es im Einzelfall – wie auch hier – mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann, zu beurteilen, ob ein Vertrag mit den Erfordernissen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit konform ist oder nicht. Eine genauere Regelung als die vorliegende ist gemeinnützigen Stiftungen aber angesichts der unübersehbaren Vielfalt denkbarer rechtsgeschäftlicher Konstellationen regelmäßig nicht möglich. Die Gemeinnützigkeitsregeln gehen von der Erfüllung bestimmter steuerlich begünstigter Zwecke aus, die inhaltlich definiert werden und nicht formal nach bestimmten Rechtsgeschäften. Derjenige, der mit einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung einen Vertrag schließen will, muss allgemein damit rechnen, dass gemeinnützigkeitsschädliche Rechtsgeschäfte nicht von der Vertretungsmacht des Vorstands mit umfasst sind." (BGH, Urt. v. 15.4.2021 – III ZR 139/20, BeckRS 2021, 11927)
Eine nähere Konkretisierung des Kriteriums der steuerlichen Gemeinnützigkeit bedarf es grds. aber nicht. Der Dritte wird in diesen Fällen im Rechtsverkehr durch § 179 BGB hinreichend geschützt (BGH Urt. v. 15.04.2021 – III ZR 139/20 = BeckRS 2021, 11927). Dies führt zu einer mangelnden Transparenz im Rechtsverkehr und zur Haftungsgefahr für den Vorstand (kritisch Burgard, NZG 2022, 18). Durch die Einführung des Stiftungsregisters zum 1.1.2026 wird das Problem der Transparenz dadurch gelöst, dass gem. § 2 Nr. 6 Stiftungsregistergesetz satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht im Register einzutragen sind. Auslegungsschwierigkeiten werden hierdurch aber nicht beseitigt, wodurch das Problem allenfalls durch konkrete und eindeutige Regelungen in der Satzung reduziert werden kann.
Bei den Neuregelungen zu den Organen der Stiftung ist insb. die im Gesetz eingeführte Business Judgement Rule hervorzuheben. In Anlehnung an § 93 Abs. 1 S. 2 AktG kann die Haftung von Stiftungsorganmitgliedern so beschränkt werden. Eine Pflichtverletzung eines Stiftungsorganmitglieds liegt gem. § 84a Abs. 2 S. 2 BGB n.F. nicht vor, wenn das Mitglied des Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. Dies wird insb. bei nachteiligen Anlageentscheidungen des Stiftungsvermögens relevant. Ein Organmitglied, welches bei Entscheidungen über die Anlage des Stiftungsvermögens, die gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben einhält und auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung handelt, verletzt durch eine solche Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben nicht seine Geschäftsführungspflichten (BT-Drucks 19/31118, S. 61).
Abschließend kann darauf hingewiesen werden, dass die Reform einerseits die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftungsprivilegierung von ehrenamtlich oder geringfügig vergüteten Organmitgliedern nach § 84a Abs. 3 S. 2 BGB n.F. ermöglicht. Andererseits kann eine Haftungsbeschränkung auf "Vorsatz und grobe Fahrlässi...