Wird eine Sacheinlage vereinbart, muss nach § 5 Abs. 4 GmbHG der Gegenstand im Gesellschaftsvertrag möglichst konkret benannt werden. Zudem ist ein schriftlicher Sachgründungsbericht anzufertigen. Im Sachgründungsbericht sind Angaben über die Sacheinlagen und die Umstände der Einbringung zu machen. Sacheinlagen können dabei auch mit Bareinlagen kombiniert werden (sog. Mischeinlage). Diese ist abzugrenzen von der gemischten Einlage. Eine gemischte Sacheinlage liegt vor, wenn der Gegenstand der Sacheinlage höherwertig ist als der geschuldete Nennbetrag und die Gesellschaft in der Sacheinlagevereinbarung verpflichtet wird, dem Gesellschafter den Unterschiedsbetrag durch Zahlung auszugleichen oder der Gesellschafter ein in die Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB) einzustellendes Sachagio leistet.
Die strengen Vorgaben, die das Gesetz für Sacheinlagen vorsieht, werden in der Praxis von Gründern vielfach nicht beachtet. Die Gründe sind vielfältig (z.B. Unkenntnis, Kosten- und Zeitersparnis). Um Umgehungsversuchen zu begegnen, wurden vom BGH die Grundsätze der verdeckten ("verschleierten") Sacheinlage entwickelt (BGH, Urt. v. 10.11.1958 – II ZR 3/57, BGHZ 28, 314). Von verdeckter ("verschleierter") Sacheinlage spricht man, wenn die strengen Regeln der Sacheinlage durch eine Trennung in Bareinlage mit anschließendem Sachkauf bzw. Kreditrückzahlung oder ähnlichem unterlaufen werden. Um eine sog. verdeckte Sacheinlage handelt es sich zudem, wenn die Gründung bzw. Kapitalerhöhung formal als Bargründung bzw. Barkapitalerhöhung vollzogen, aber wirtschaftlich wie eine Sachgründung bzw. Sachkapitalerhöhung durchgeführt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob es zu einer Verrechnung der jeweiligen Zahlungsansprüche kommt oder Kaufpreis und Bareinlage hin- und her gezahlt werden.
Beispiel:
In Gründungsfällen werden oftmals körperliche Gegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens (z.B. Pkw oder Büroausstattungen) aus dem Vermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers erworben und das auf seine Bareinlage geleistete Geld als Kompensation an ihn zurückgezahlt.
Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der verdeckten Sacheinlage sind in § 19 Abs. 4 GmbHG geregelt. Die Vorschrift wurde durch das MoMiG umgestaltet, sodass die frühere im Ergebnis vollständige Unwirksamkeit der Einlageleistung nun rückwirkend keine Anwendung mehr findet und die Einlage, soweit sie werthaltig ist, zur teilweisen Erfüllung der Bareinlageschuld dient (§ 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG).
Erkennt der Registerrichter eine verdeckte Sacheinlage, weist er die Anmeldung zurück. Die Anrechnungslösung kommt erst zum Zuge, wenn die Eintragung der GmbH in das Handelsregister trotzdem erfolgt. In diesem Zeitpunkt wird Kraft gesetzlicher Anordnung der Wert der verdeckten Sacheinlage auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet. Im Falle einer vollständigen Werthaltigkeit erlischt die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters, allerdings nicht rückwirkend durch Erfüllung, sondern durch Anrechnung ex nunc. Eine etwaige Wertdifferenz zur (Bar-)Einlageverpflichtung hat der Gesellschafter in bar zu leisten. Insoweit ist § 9 GmbHG entsprechend anwendbar. Die Beweislast für die Vollwertigkeit trifft den Gesellschafter.
Mit dem Konzept einer Differenzhaftung (dazu oben unter I. 3.) des Einlegers ab dem Zeitpunkt der Eintragung ist indirekt entschieden, dass auch das Verkehrsgeschäft ab dem Eintragungszeitpunkt umfassend wirksam wird. Bis zur Eintragung wird man weiterhin von einer schwebenden Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts ausgehen müssen. Neben der Differenzhaftung des Einlegers und der Strafbarkeit des Geschäftsführers kommen weiterhin Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführung (§ 43 GmbHG) und die Mitgesellschafter (§ 9a GmbHG) in Betracht.
Hinweis:
Trotz der Anrechnungslösung ist Gründern daher von einer Verschleierung der Sachgründung eindringlich abzuraten. Sollen anlässlich der Gründung einzelne Vermögensgegenstände oder z.B. ein Einzelunternehmen in die Gesellschaft eingebracht werden, ist den Gründern zu einem sog. Sachagio zu raten.