Bei der Bemessung des Bedarfs eines volljährigen Kindes sind zwei Fallvarianten zu unterscheiden:
- Das noch im Haushalt seiner Eltern oder eines Elternteils lebende Kind oder
- das studierende Kind mit einer eigenen Wohnung.
Das Kindergeld ist beim volljährigen Kind voll abzuziehen (§ 1612b I Nr. 2 BGB).
1. Das noch im Haushalt seiner Eltern oder eines Elternteils lebende Kind
Der Bedarf leitet sich bei diesen volljährigen Kindern mangels eigener Lebensstellung vom Einkommen der Eltern ab. Der maßgebliche Unterhaltsbetrag wird nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle errechnet, jedoch auf der Basis des zusammengerechneten bereinigten Einkommens beider Eltern (BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 422/15).Dabei sind vorrangige Unterhaltspflichten der Eltern und anzuerkennende Schulden abzuziehen (zur Haftungsverteilung zwischen den Eltern s.u.).
2. Das studierende Kind mit einem eigenen Haushalt
Bei Studierenden, die nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ist ein fester Bedarfssatz in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehen (im Jahr 2023 sind dies 930 EUR), der auch einen Anteil für Wohnkosten enthält. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Hausstand eingesetzt werden.
Hinweise:
- Zahlbetrag beträgt damit immer einheitlich 680 EUR (930 EUR – 250 EUR Kindergeld), gleichgültig, ob es sich um ein erstes, zweites oder drittes Kind handelt, soweit beim Kind nicht andere bedarfsdeckende Einkünfte wie z.B. BAföG-Leistungen abzuziehen sind.
- In diesem festen Bedarfssatz sind bis 410 EUR für Unterkunft (Warmmiete) enthalten.
- In der Tabelle ist ausdrücklich festgelegt, dass im konkreten Fall von diesem Bedarfssatz nach oben abgewichen werden kann.
- Dies ist einmal möglich bei einem erhöhten Bedarf wie z.B. höheren Wohnkosten (Kind kommt nicht aus mit 410 EUR Warmmiete).
- Weiterhin kann ein studierendes Kind aus einem „Besserverdienerhaushalt” einen höheren Betrag beanspruchen.
- Hilfreich ist in diesem Zusammenhang ein Blick in die Tabelle mit den Zahlen für ein noch bei einem Elternteil lebendes Kind, für das ab der 9. Tabellenstufe ein Unterhalt von mind. 705 EUR gezahlt werden muss.
3. Sonderfälle
Lebt das Kind bei seinen Großeltern, wird dessen Bedarf wie derjenige eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand bemessen (OLG Hamm, Beschl. v. 28.5.2013 – 2 WF 98/13, FuR 2013, 598). Bei Unterbringung des Kindes im Heim sind die tatsächlichen Kosten maßgeblich die durch die Unterbringung ausgelöst werden (vgl. Grandke, FamFR 2013, 344.)
Auch beim Zusammenleben mit einem Partner oder mehreren Personen in einer Wohngemeinschaft beseitigt den „eigenen Hausstand” nicht. Aufgrund des Zusammenlebens kann eine Haushaltsersparnis angerechnet werden („Synergie”; vgl. Viefhues in: jurisPK BGB, 2022, § 1610 BGB Rn 207 m.w.N.).