(BGH, Beschl. v. 31.5.2023 – XII ZB 190/22) • § 7a UVG, der übergegangene Ansprüche des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit regelt, schließt diesen Anspruchsübergang nicht aus, sondern setzt ihn vielmehr voraus. Auch zum Schutz des Unterhaltspflichtigen verbietet § 7a UVG nicht nur die Vollstreckung, sondern schon die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger. Dieses Verbot gilt für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen. Auch nach Wegfall der Voraussetzungen findet keine Nachforderung für die Vergangenheit statt.

ZAP EN-Nr. 433/2023

ZAP F. 1, S. 688–688

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