Berufsrechtliche Neuerungen
Im Juli dieses Jahres sind die Beschlüsse aus der Sitzung der Satzungsversammlung vom November 2014 in Kraft getreten.
Einer dieser Beschlüsse betrifft die Änderung des § 2 BORA (Anwaltliche Verschwiegenheit) im Hinblick auf das sog. Non-Legal-Outsourcing, also die Auslagerung nichtanwaltlicher Dienstleistungen, beispielsweise IT-Diensteistungen. Klargestellt wird, dass kein Verstoß vorliegt, wenn das Verhalten des Rechtsanwalts "im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei einschließlich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz)". Außerdem ist jetzt im Berufsrecht niedergelegt, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich auch die Dienste kanzleiexterner Personen in Anspruch nehmen kann, diese aber ebenso wie Kanzleimitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichten muss.
Die Satzungsversammlung hatte ferner eine Neufassung des § 11 BORA zur Mandatsbearbeitung und Information des Mandanten beschlossen. Nunmehr muss der Mandant nicht nur unverzüglich über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unterrichtet werden, sondern es ist jetzt auch normativ festgelegt, dass das Mandat in "angemessener Zeit" zu bearbeiten ist. Diese Änderung beschränkt sich darauf, allein das Zeitmoment in die Norm aufzunehmen. Der Inhalt oder die Qualität der anwaltlichen Mandatsbearbeitung wird hingegen nicht zum Gegenstand berufsrechtlicher Pflichten.
Bundesjustizminister Maas hat zudem den Beschluss der Satzungsversammlung aus dem März dieses Jahres gebilligt, mit dem zum 1.11.2015 die neue Fachanwaltschaft für Vergaberecht eingeführt wird. Damit wird es künftig 22 Fachanwaltsbezeichnungen geben. Zuletzt hatte die Satzungsversammlung im vergangenen Jahr den Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht eingeführt. Mit den neuen Fachanwaltschaften will die Satzungsversammlung auf eine gestiegene Nachfrage nach rechtlicher Beratung in den entsprechenden Fachgebieten reagieren.
[Quelle: BRAK]
Nächste Satzungsversammlung mit höherer Syndikusbeteiligung
Bei allen 27 regionalen Anwaltskammern und bei der Rechtsanwaltskammer beim BGH sind die alle vier Jahre stattfindenden Wahlen zur Satzungsversammlung abgeschlossen. Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer hat nunmehr die 95 stimmberechtigten Mitglieder und die 25 geborenen, aber nicht stimmberechtigten Mitglieder (Präsident der BRAK und die nicht gewählten Präsidenten der Kammern) für den 9.11.2015 zur konstituierenden Sitzung nach Berlin eingeladen. Deutlich erhöht hat sich die Zahl der in die 6. Satzungsversammlung gewählten Syndikusanwälte, es dürften um die 25–30 Mitglieder sein. Die konstituierende Versammlung wird insbesondere über die Besetzung der sechs Ausschüsse und ein Arbeitsprogramm für die Legislaturperiode beschließen.
[mwh]
Entwicklungen zum Recht der Syndikusanwälte
Im Juli fand eine Anhörung im Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz zum Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte statt. Hier stieß die geplante Neuregelung auf ein überwiegend positives Echo, vereinzelt sahen die geladenen Sachverständigen noch Nachbesserungsbedarf.
So wurde z.B. die sog. berufsrechtliche Lösung kritisiert, eine Regelung im Sozialversicherungsrecht wäre zielführender gewesen. Zumal dadurch auch keine Regelung für Angehörige anderer freier Berufe getroffen worden sei. Kritisiert wurde zudem, dass über 45-jährige Syndikusanwälte u.U. benachteiligt würden. Hier sei der Gesetzestext anzupassen.
Die Vertreter von BRAK und DAV begrüßten im Grundsatz die geplante Neuregelung. Während der Vertreter des DAV jedoch die vorgesehene eigenständige Definition des Syndikusanwalts in der BRAO als auch die geplante Doppelzulassung als nicht notwendig kritisierte, begrüßte der Experte der BRAK diesen Aspekt.
Ein weiterer Experte verwies darauf, dass die Neuregelung das Vertretungsverbot unterlaufen könne. Durch den Gesetzentwurf finde ein "Paradigmenwechsel" in Hinsicht auf die Stellung abhängig beschäftigter Unternehmensanwälte statt. Dieser müsse abgesichert werden, indem die Unternehmensleitung rechtlich in die Pflicht genommen werde, die fachliche Unabhängigkeit des Syndikus zu wahren.
Der Vertreter des Bundesverbands der Unternehmensjuristen kritisierte, dass die Neuregelung eben nicht den Status vor dem Urteil des BSG wiederherstelle. Nachbesserungsbedarf sah er vor allem in Hinblick auf Haftungsfragen. Er forderte zudem eine Klarstellung bei den Zulassungskriterien, um eine unterschiedliche Handhabung in Deutschland auszuschließen.
Unterdessen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) ihre Informationen zum Befreiungsrecht für Syndikusanwälte auf ihrer Webseite ergänzt, wo sie Fragen und Antworten zu Befreiungsanträgen und Vertrauensschutz zusammenstellt. Nach Auffassung des DAV ist hier jedoch z.T. Vorsicht angesagt: So müsse der DRV deutlich widersprochen werden, wenn sie in ihren Ausführungen die Auffassung vertrete, dass nach dem 3.4.2014 gestellte Befreiungsanträge zurückgenommen werden könnten, ohne dass Rechtsnachteile ent...