(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.6.2015 – 11 Wx 33/15) • Wird die Echtheit eines Testaments bestritten, kann es – neben der Erhebung von Sachverständigenbeweis – geboten sein, Beteiligte und Zeugen anzuhören, um Indizien festzustellen, die für oder gegen die Errichtung der streitigen letztwilligen Verfügung sprechen könnten. Wird die Echtheit von Vergleichsmaterial bezweifelt, das einem Schriftvergleich zugrunde gelegt werden sollen, ist darüber ggf. Beweis – etwa durch Befragung von Zeugen – zu erheben. Dass die Einstellung eines Betreuungsverfahrens von keinem der Beteiligten angegriffen wird, ist kein tragfähiges Indiz dafür, dass der Erblasser bei Errichtung einer Vorsorgevollmacht geschäftsfähig war. Dass eine Beschwerde gegen die Einstellungsentscheidung nicht erfolgt ist, kann verschiedene Gründe haben. Hinweis: Die Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen hat ihre Grenzen dort, wo diese sozusagen "ins Blaue" hinein geschähe oder das Gericht einer lediglich denkbaren, rein theoretischen Möglichkeit nachginge. Die Amtsermittlungspflicht entbindet die Beteiligten jedoch nicht von ihrer Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts durch eingehende Tatsachendarstellung.

ZAP EN-Nr. 609/2015

ZAP 15/2015, S. 810 – 810

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