Der Kläger vorliegenden Verfahrens lebte mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter, deren Vater er nicht war, in einem Haushalt. Für Januar 2010 gewährte der Grundsicherungsträger dem Kläger der Lebensgefährtin und deren Tochter Leistungen nach dem SGB II. Ausgehend von dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft wurden an den Kläger und seine Lebensgefährtin jeweils rd. 215 EUR, an die Tochter der Lebensgefährtin rd. 15 EUR ausbezahlt.
Die Agentur für Arbeit bewilligte dann dem Kläger ab 5.12.2009 für 360 Tage Arbeitslosengeld und erklärte, wegen der an ihn, seine Lebensgefährtin und deren Tochter für Januar erbrachten SGB II-Leistungen über insgesamt rd. 446 EUR erfolge ein Einbehalt. Dieser werde zur Erstattung an den SGB II-Träger ausbezahlt. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich, soweit der Einbehalt wegen der SGB II-Zahlungen an die Lebensgefährtin des Klägers und deren Tochter über rd. 230 EUR erfolgte.
Nach § 107 Abs. 1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Ein solcher ergibt sich vorliegend nicht aus § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X, weil es an der erforderlichen Personenidentität zwischen den von der zur Erstattung angemeldeten Leistung Begünstigten (hier Lebensgefährtin des Klägers und deren Tochter) und dem Leistungsberechtigten (hier dem Kläger) mangelt.
Gegen eine Anwendung des § 34a SGB II a.F. spricht bereits der eindeutige Wortlaut der Norm, der den Umfang von Ersatz- und Erstattungsansprüchen des Grundsicherungsträgers im Hinblick auf den dort genannten Personenkreis (nicht getrenntlebende Ehegatten, Lebenspartner, unverheiratete Kinder der Leistungsberechtigten unter 25 Jahre) insoweit erweitert, als die Vorschrift über den Grundsatz der Personenidentität hinweghilft. Weder wird eine Lebensgefährtin als sonstige Lebenspartnerin erfasst, noch deren Kinder. Ob durch den seit dem 1.4.2011 in Kraft getretenen § 34b SGB II insoweit zugunsten der Leistungsträger eine Änderung eingetreten ist, lässt das BSG zwar offen, äußert aber daran Zweifel (Rn. 21 der Entscheidungsgründe).
Schließlich kommt eine analoge Anwendung des § 34a SGB II a.F. auf den vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht, da keine ungewollte Regelungslücke erkennbar sei und damit eine Analogie als ausgeschlossen anzusehen ist. Ferner wird der Ausnahmecharakter der Norm betont und auch, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützt ist.