Das Bundesjustizministerium hat den Entwurf einer Ausführungsverordnung zum elektronischen Anwaltspostfach vorgelegt. Mit der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV), die sich auf die Ermächtigung in § 31c BRAO stützt, will das Ministerium u.a. die Einzelheiten zur Benutzung der neuen Postfächer regeln. Enthalten sind dort etwa Bestimmungen zur Einrichtung des Postfachs, zur Erstanmeldung, zum Zugang, zu Vertretern und zu weiteren Zugangsberechtigten sowie zur Datensicherheit. Auch für den Fall der Abwicklung der Kanzlei sowie zur endgültigen Löschung des Postfachs enthält die RAVPV Regelungen.
Zusätzlich sind in den Verordnungsentwurf angesichts der jüngsten Entwicklungen einige Klarstellungen aufgenommen worden. So wird der Bundesrechtsanwaltskammer mit Blick auf den vor dem AGH Berlin schwebenden Rechtsstreit (vgl. dazu zuletzt ZAP Anwaltsmagazin 13/2016, S. 663) u.a. erlaubt, die Postfächer unmittelbar empfangsbereit einzurichten. Die Empfangsbereitschaft soll also nicht von einer Willensbekundung des Postfachinhabers abhängig sein.
Des Weiteren enthält die RAVPV die Klarstellung, dass keine berufsrechtliche Benutzungspflicht vor dem 1.1.2018 besteht. Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das elektronische Postfach soll der Postfachinhaber bis zu diesem Zeitpunkt nur dann gegen sich gelten lassen müssen, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erklärt hatte.
Der Deutsche Anwaltverein hat den Verordnungsentwurf bereits begrüßt. Insbesondere seien darin die Klarstellungen zur Benutzungspflicht positiv zu werten. In einer weiteren Stellungnahme, die sich mit dem gesamten Vorhaben beA beschäftigt, fordert er jedoch weitere Nachbesserungen. So mahnt der Verein insbesondere an, zusätzliche Kanzleipostfächer zuzulassen. Entsprechende Anregungen seien bislang unter Verweis auf die gesetzlich vorgegebene Struktur der Postfächer ignoriert worden. Die Justiz werde jedoch u.U. Probleme bekommen, Schriftstücke und Verfügungen an das beA des "bevollmächtigten und kanzleiintern zuständigen einzelnen Rechtsanwalts" zuzustellen. Den kenne die Justiz vielleicht gar nicht, denn bevollmächtigt sei oft die Berufsausübungsgemeinschaft, während kanzleiintern oft mehrere Anwälte zuständig seien. Ein Zwang, sich in diesen Fällen auf eine Person als Zustellungsempfänger zu einigen, sei aber nicht vorgesehen. Anwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften, die als solche Mandatsnehmer sind, würden durch die derzeitigen Planungen daher ignoriert bzw. in erhebliche Organisationsprobleme gebracht, weil sie wegen der Struktur des beA so tun müssten, als sei nicht die Gesellschaft, sondern der einzelne Anwalt Prozessbevollmächtigter.
Der DAV fordert daher, diesen "beA-Geburtsfehler" rasch zu beseitigen und für Berufsausübungsgesellschaften Kanzleipostfächer zuzulassen und einzurichten, um der Justiz eine unproblematische und in der Sache auch richtige elektronische Zustellung von Schriftstücken zu ermöglichen.
[Quellen: BMJV/DAV]