Nach Art. 13 EMRK sind alle Staaten, die der Menschenrechtskonvention beigetreten sind, verpflichtet, jedermann eine effektive Möglichkeit des Rechtsschutzes für alle Fälle vorzusehen, in denen eine Verletzungen der in der Konvention garantierten Menschenrechte und Grundfreiheiten im Raum steht. Dieses Recht steht neben dem im zweiten Abschnitt der Konvention vorgesehen Rechtsschutz vor dem EGMR durch die Verfahren der Individualbeschwerde bzw. der Staatenbeschwerde. Anders als Abschnitt II der Konvention richtet sich Art. 13 EMRK an ihre Signatarstaaten und verpflichtet diese zur Gewährleistung einer innerstaatlichen Rechtsschutzmöglichkeit bei Verletzung von Konventionsrechten. Im deutschen Recht erweist sich insoweit als ein Problem, das die EMRK innerstaatlich nur im Rang eines einfachen Bundesgesetzes steht. Dies führt dazu, dass ihr – über den Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit der deutschen Rechtsordnung hinaus – kein genereller Vorrang gegenüber den Gesetzen der Bundesrepublik zukommt, sondern im Gegenteil sogar konventionswidrige Gesetze nach dem "lex posterior"- oder "lex specialis"-Grundsatz ein Vorrang vor der Menschenrechtskonvention zukommen kann. Dies ist in weiten Bereichen zunächst ohne Auswirkung, da die Gewährleistungen der EMRK weitestgehend auch Aufnahme in den Grundrechtekatalog des deutschen Grundgesetzes gefunden haben. Allerdings wird das Problem immer dann virulent, wenn die Gewährleistungen der Menschenrechtskonvention – etwa in der Auslegung durch den EGMR – über die grundrechtlichen Gewährleistungen des Grundgesetzes hinausgehen (vgl. www.menschenrechtskonvention.eu/beschwerderecht-und-effektiver-rechtsschutz-9297/ ).

 

Hinweis:

Das Beschwerderecht ist akzessorisch, damit abhängig von einem anderen in der EMRK garantierten Recht (häufig Art. 6 EMRK).

 

L. gegen Deutschland und 26 weitere Mitgliedstaaten der EU

Die Beschwerdeführer sind Rechtsnachfolger von Opfern eines während des Zweiten Weltkriegs von Soldaten der deutschen Streitkräfte am 13.12.1943 in Kalavryta in Griechenland begangenen Massakers. Keine Verletzung von Art. 6 und 13 EMRK durch die Entscheidung des EuGH, die Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) in Verfahren vor den griechischen Gerichten, in denen die Beschwerdeführer eine Schadensersatzforderung gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend machten, für nicht anwendbar zu erklären (Unzulässigkeit der Beschwerden, Entscheidung v. 3.4.2012, Beschwerde-Nr. 37937/07 in: www.bmjv.de/SharedDocs/EGMR/DE/20120403_37937_07.html ).

 

U. O. gegen Deutschland (Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs)

Der Beschwerdeführer rügte nach Art. 13 EMRK, dass ihm nach der deutschen Rechtsordnung kein wirksamer Rechtsbehelf zur Beanstandung der Verfahrensdauer vor den Sozialgerichten zur Verfügung gestanden habe. Der Gerichtshof verweist auf seine bereits in verschiedenen Urteilen und Entscheidungen – auch in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland – gefestigte Spruchpraxis in Bezug auf Rügen wegen Verletzung des Rechts auf Verhandlung innerhalb einer angemessenen Frist sowie wegen mangelnder Verfügbarkeit einer wirksamen Beschwerde, die geeignet ist, einer Verletzung dieses Rechts abzuhelfen (s. Sürmeli gegen Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01; Nold gegen Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 27250/02, 29.6.2006; Stork gegen Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 38033/02, 13.7.2006; Klasen gegen Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 75204/01, 5.10.2006; Grässer gegen Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 66491/01, 5.10.2006; Herbst gegen Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, 1.1.2007). In dem Verfahren hat die Bundesrepublik Deutschland durch eine einseitige Erklärung anerkannt, dass die Dauer des streitgegenständlichen Verfahrens nicht mit dem Erfordernis der "angemessenen Frist" i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist und dem Beschwerdeführer im konkreten Fall kein Rechtsbehelf zur Verfügung stand, der den Anforderungen des Art. 13 EMRK genügt (EGMR, Entscheidung v. 1.4.2008, Individualbeschwerde Nr. 35000/05 in: www.bmjv.de/SharedDocs/EGMR/DE/20080401_35000-05.html ).

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