Eine Menschenrechtsbeschwerde ist zulässig, wenn sie mit den Bestimmungen der Konvention vereinbar ist. Der Beschwerdeführer muss parteifähig und beschwert sein. Der innerstaatliche Rechtsweg muss erschöpft und die Beschwerdefrist (sechs Monate nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung; die Frist soll auf vier Monate verkürzt werden, vgl. Zusatzprotokoll Nr. 15) eingehalten sein, außerdem darf der der Beschwerde zugrundeliegende Sachverhalt nicht bereits von dem Gerichtshof oder einer anderen internationalen Instanz geprüft worden sein, sofern keine neuen Tatsachen vorgebracht werden; letztlich darf die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet sein und keinen Missbrauch des Beschwerderechts darstellen (vgl. Art. 35 EMRK).

Das Erfordernis der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe wird sehr eng ausgelegt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist im Verhältnis zu den nationalen für den Menschenrechtsschutz verantwortlichen Instanzen subsidiär, und es ist angebracht, dass zunächst die nationalen Gerichte die Möglichkeit haben, Fragen der Vereinbarkeit nationalen Rechts mit der Konvention zu klären. Art. 35 Abs. 1 EMRK betrifft nur innerstaatliche Rechtsbehelfe; er verlangt nicht, dass auch von internationalen Organisationen vorgesehene Rechtsbehelfe eingelegt wurden. Im Gegenteil, bringt der Beschwerdeführer den Fall vor eine andere internationale Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz, kann die Beschwerde nach Art. 35 Abs. 2b der Konvention zurückgewiesen werden. Macht die Regierung den Einwand der Nichterschöpfung geltend, obliegt es ihr darzulegen, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsbehelf nicht erschöpft hat, der effektiv und verfügbar war (vgl. www.echr.coe.int/Documents/Admissibility_guide_DEU.pdf ).

 

Hinweis:

Ein innerstaatlicher Rechtsbehelf muss auch dann eingelegt werden, wenn hinsichtlich seiner Erfolgsaussichten Zweifel bestehen (EGMR NJW 2001, 2692 ff.). Auf das Erfordernis der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtszuges kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn ein Rechtsbehelf im Einzelfall keinerlei Erfolgsaussicht hat.

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