Unter welchen Voraussetzungen in Angelegenheiten, die nach Teil 3 VV RVG abzurechnen sind, die Terminsgebühr entsteht, ist im RVG etwas unübersichtlich geregelt. Zunächst geht man von der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG aus, die einige der Anwendungsbereiche der Terminsgebühr regelt. Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG fällt die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen an. Für die zuletzt aufgeführte Terminsgebühr unterscheidet Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 VV RVG einmal zwischen der Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin einerseits und zwischen der Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen andererseits. In welcher Höhe diese Terminsgebühr in den vorstehend erörterten Fallgestaltungen anfällt, ergibt sich aus den einzelnen in Teil 3 VV RVG aufgeführten Gebührenvorschriften. Damit sind jedoch nicht sämtliche Gebührentatbestände der Terminsgebühr abgehandelt. So sind beispielsweise in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG noch weitere Tatbestände aufgeführt, die neben den soeben erwähnten Gebührentatbeständen hinzutreten. Dies ergibt sich aus dem Einleitungssatz: "Die Gebühr entsteht auch, wenn (...)".

Nachfolgend sollen anhand zweier neuerer Entscheidungen des OLG Köln zwei weitere Anwendungsbereiche der Terminsgebühr vorgestellt werden.

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