Nach der soeben behandelten Vorschrift von Absatz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung hat das OLG Köln (RVGreport 2016, 260 [Hansens]) in seinem zweiten hier behandelten Beschluss verneint. In jenem Fall hatte der Berufungssenat des OLG Köln einen Beweisbeschluss gem. §§ 525, 358 ZPO ohne mündliche Verhandlung erlassen. Nach Eingang des in diesem Beweisbeschluss eingeholten Sachverständigengutachtens hatte der Senat die Klägerin und Berufungsklägerin schriftlich darauf hingewiesen, ihr Rechtsmittel dürfte angesichts der Darlegungen des Sachverständigen keinen Erfolg haben. Hieraufhin hatte die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen. Das OLG Köln hat dann gegen sie einen Kostenbeschluss gem. § 516 Abs. 3 ZPO erlassen
Hieraufhin hat der Beklagte zu 2) im Kostenfestsetzungsverfahren u.a. die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr nebst Auslagen geltend gemacht. Die Rechtspflegerin des LG Köln hat die Festsetzung der Terminsgebühr abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) hat das OLG Köln zurückgewiesen.
a) Gesetzliche Regelung
Da es sich hier um die Anwaltsvergütung für die Berufung gehandelt hat, berechnen sich die Gebühren nach Teil 3 Abschn. 2 Unterabschn. 1 VV RVG. Die somit einschlägige Bestimmung von Absatz 1 der Anm. zu Nr. 3202 VV RVG erklärt Absatz 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG für entsprechend anwendbar, so dass die Voraussetzungen dieser Vorschriften auch für die Vergütung des Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren gelten.
b) Keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben
Hier fehlte es nach Auffassung des OLG Köln an dem Erfordernis der vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung. Das OLG hat darauf hingewiesen, dass der Berufungssenat den Beweisbeschluss gem. §§ 525, 358a ZPO lediglich vorbereitend erlassen habe. Eine solche Anordnung könne ohne mündliche Verhandlung ergehen. Deshalb greife die Regelung von Absatz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG bei solchen Beschlüssen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen können, nicht ein. Somit verdient der Prozessbevollmächtigte die Terminsgebühr nach dieser Vorschrift dann nicht, wenn das Gericht seine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen kann und dies auch getan hat.
Absatz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG ist auch nicht entsprechend auf gerichtliche Entscheidungen anzuwenden, die ohne mündliche Verhandlung ergehen können (s. OLG Koblenz AGS 2008, 69 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2008, 196). Insoweit fehlt es nämlich an der für eine entsprechende Anwendung erforderlichen "planwidrigen Regelungslücke".
Praxishinweis:
Selbst wenn – wie vorliegend im Fall des OLG Köln – eine Terminsgebühr nach Absatz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG i.V.m. Absatz 1 der Anm. zu Nr. 3202 VV RVG nicht anfällt, ist zu prüfen, ob die Terminsgebühr nicht auch durch andere Anwaltstätigkeiten entstanden ist. Erlässt beispielsweise das Prozessgericht den Beweisbeschluss oder den Kostenbeschluss in der mündlichen Verhandlung, so fällt dem den Verhandlungstermin wahrnehmenden Prozessbevollmächtigten die Terminsgebühr nach Nr. 3104 i.V.m. Nr. 3202 VV RVG nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG an. Außerdem kann die Terminsgebühr für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten an Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG entstehen, die den schriftlichen Gerichtsentscheidungen vorausgehen.