Da es sich hier um die Anwaltsvergütung für die Berufung gehandelt hat, berechnen sich die Gebühren nach Teil 3 Abschn. 2 Unterabschn. 1 VV RVG. Die somit einschlägige Bestimmung von Absatz 1 der Anm. zu Nr. 3202 VV RVG erklärt Absatz 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG für entsprechend anwendbar, so dass die Voraussetzungen dieser Vorschriften auch für die Vergütung des Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren gelten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?