Außerdem kann der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien eine Besprechung der Prozessbevollmächtigten zur Erledigung des Verfahrens vorausgegangen sein. In diesem Fall entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Verbindung mit Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG für die Mitwirkung an dieser Besprechung (KG RVGreport 2007, 185 [Hansens] = AGS 2008, 65 = AnwBl. 2007, 384). Die Notwendigkeit einer solchen Besprechung kann im Übrigen im Regelfall nicht verneint werden (grundlegend BGH RVGreport 2007, 103 [Hansens] = zfs 2007, 185 m. Anm. Hansens; KG a.a.O.).

Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

ZAP F. 24, S. 805–814

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