Einen nicht ganz alltäglichen Einwand hatte der Mandant im Fall des OLG Koblenz (RVGreport 2016, 56 [Hansens]) gegenüber dem Vergütungsfestsetzungsantrag seiner Rechtsanwältin erhoben. Er hat nämlich geltend gemacht, ihm sei von der Anwältin mitgeteilt worden, dass Kosten über 1.050 EUR hinaus nicht entstehen würden. Hierzu hatte er den Text einer E-Mail vorgelegt, aus der sich ergab, dass über die Kosten zwischen den Beteiligten gesprochen wurde und es eine Obergrenze geben sollte. Wie sich die Rechtsanwältin auf diesen Vortrag des Mandanten eingelassen hatte, hat das OLG Koblenz in den Beschlussgründen nicht mitgeteilt. Jedenfalls hat der Rechtspfleger den Vergütungsfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin hatte beim OLG Koblenz keinen Erfolg.
Dies hat das OLG – sehr knapp – damit begründet, der Mandant habe außergebührenrechtliche Einwendungen erhoben, deren Begründetheit im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen sei. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob die Rechtsanwältin dem Vorbringen des Mandanten entgegengetreten ist. Da das OLG Koblenz auch nicht das Vorliegen eines Ausnahmefalls angenommen hatte, in dem der außergebührenrechtliche Einwand des Mandanten einmal nicht zu berücksichtigen war, hat das OLG die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die traditionell sehr knappen Entscheidungsgründe des OLG Koblenz bedürfen einiger Erläuterungen. Zunächst hat das OLG nicht beanstandet, dass der Rechtspfleger den Vergütungsfestsetzungsantrag zurückgewiesen hat, anstatt – wie es nach Auffassung des OLG richtig gewesen wäre – die Festsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG abzulehnen. Sodann hat sich das OLG erspart, entweder die Einwendungen des Mandanten auszulegen oder diesen zu einem vertiefenden Vortrag aufzufordern. Der Begriff der "Kostenobergrenze" kann einmal bedeuten, dass die Rechtsanwältin dem Mandanten zugesichert habe, dieser müsse an Kosten des geführten Rechtsstreits höchstens 1.050 EUR aufwenden. Hier hätte das OLG Koblenz zumindest prüfen müssen, ob diese – behauptete – Zusage überhaupt falsch war. Denn letztlich liegt in dem Vorbringen des Mandanten die Behauptung, die Anwältin habe ihn hinsichtlich der Kostenobergrenze falsch belehrt und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht. Folglich kann der Einwand des Mandanten den Vergütungsanspruch der Rechtsanwältin nur dann betreffen, wenn die Kosten des Rechtsstreits oberhalb der Kostenobergrenze von 1.050 EUR liegen. Betragen sie weniger als diese 1.050 EUR, war die Belehrung der Anwältin nicht unrichtig, so dass ein Schadensersatzanspruch gar nicht denkbar wäre. Gleiches gilt, wenn der Beklagte überhaupt keine Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, weil er im Kostenpunkt obsiegt hat.
Ferner kann der Begriff der "Kostenobergrenze" auch dahin ausgelegt werden, die Anwältin habe dem Mandanten zugesichert, er schulde ihr für die Vertretung vor dem Landgericht keine höhere Vergütung als 1.050 EUR. In diesem Fall hätte das OLG erörtern müssen, wie hoch überhaupt die geltend gemachte Vergütung war. Aus dem Beschluss des OLG Koblenz konnte man allein aus der Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens auf 928,20 EUR schließen, dass dieser Vergütungsbetrag Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und damit wohl auch des Vergütungsfestsetzungsverfahrens vor dem Rechtspfleger war. Wenn also die "Kostenobergrenze" auf die Vergütung der Rechtsanwältin bezogen war, hätte dem Festsetzungsantrag der Anwältin stattgegeben werden müssen. Denn der Einwand führt nur dann zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung, soweit er reicht. Er würde dann erst ab einem 1.050 EUR übersteigenden Vergütungsbetrag eingreifen, nicht hingegen bei den geltend gemachten 928,20 EUR.
Schließlich hat das OLG Koblenz nur im amtlichen Leitsatz seiner Entscheidung formuliert: "Auch die Festsetzung des zugestandenen Höchstbetrags ist abzulehnen". In den Beschlussgründen findet sich kein einziges Wort der Begründung hierfür. Sie widerspricht auch der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 5 S. 1 RVG. Denn die Einwendungen betreffen ja gerade nicht den dann vom Mandanten zugestandenen Höchstbetrag.