Vor der Abgabe von Unterlassungserklärungen sollte geprüft werden, ob der Abmahner berechtigt ist, die Abmahnung auszusprechen, sowie, ob die geltend gemachten Verstöße vorliegen. Fehlt es an einer Befugnis zur Aussprache einer Abmahnung oder fehlt es an Abmahngründen, kann die Abmahnung als unberechtigt zurückgewiesen werden. Wer jedoch als Abgemahnter eine Unterlassungserklärung ohne entsprechende Prüfung unterzeichnet, ist hierfür verantwortlich und muss die rechtlichen Konsequenzen tragen. Sobald eine Unterlassungserklärung abgegeben und von dem Abmahner angenommen worden ist, kommt ein Unterlassungsvertrag zustande. Wird hiergegen verstoßen, kann der Gläubiger (Abmahner) eine Vertragsstrafe geltend machen. Auf den Umstand, ob die ausgesprochene Abmahnung berechtigt war oder nicht, kommt es bei deren Geltendmachung dann nicht mehr an. Dies hat das OLG Brandenburg noch einmal bestätigt (Urt. v. 29.4.2014 – 6 U 10/13; ebenso: LG Stade, Urt. v. 26.3.2015 – 8 O 113/14; AG Landshut, Urt. v. 21.8.2015 – 4 C 304/15).

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