Auf Unterlassung in Anspruch genommene Personen müssen sich nach Zustellung eines gerichtlichen einstweiligen Verfügungsbeschlusses entscheiden, ob sie gegen diesen Widerspruch einlegen (sofern sie der Ansicht sind, dass sie erfolgreich rechtliche Argumente gegen den einstweiligen Verfügungsbeschluss vorbringen können) oder eine Abschluss-Erklärung abgeben wollen (sofern sie betreffend die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegenteiliger Ansicht sind). Die weitere Möglichkeit betreffend eine Anregung zur Fristsetzung für die Hauptsache soll an dieser Stelle nicht erörtert werden. Eine Abschlusserklärung dient – kurz gesagt – dazu, dass der einstweilige Verfügungsbeschluss einer finalen Entscheidung in der Hauptsache gleichgestellt wird. Um diesen Effekt herbeizuführen, muss die Abschlusserklärung entsprechend formuliert sein. Folgende Ausführungen müssen daher in dieser Erklärung enthalten sein:
- Der am (Datum) ergangene Beschluss des Landgerichts (Gerichtsort), Az. (Aktenzeichen des Gerichts), wird als endgültige und zwischen den Parteien materiell-rechtlich verbindliche Regelung anerkannt.
- Auf die Einlegung eines Widerspruchs nach § 924 ZPO sowie auf die Rechtsbehelfe nach §§ 926, 927 ZPO, eine Frist zur Hauptsacheklage setzen zu lassen (§ 926 ZPO) und die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zu beantragen (§ 927 ZPO), wird verzichtet.
In einem vor dem LG Köln geführten Verfahren hatte der Rechtsanwalt des Antragsgegners eine zuvor ergangene gerichtliche Entscheidung als "verbindlich" akzeptiert. Weitere Ausführungen erfolgten nicht. Auf Nachfrage der Antragstellerin, ob dies so zu verstehen sei, dass auch auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO verzichtet werde, erfolgte keine Reaktion. Die Antragstellerin reichte hiernach Hauptsacheklage mit der Begründung ein, dass keine ausreichende Abschlusserklärung abgegeben worden sei. Diese Sichtweise hat das LG Köln bestätigt (Urt. v. 3.11.2015 – 81 O 56/15). Eine Erklärung, die eine einstweilige Verfügung als endgültige Regelung akzeptiere, müsse auch eine Erklärung zum Verzicht auf die Ausübung der Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO enthalten, urteilte das LG mit Hinweis auf eine BGH-Entscheidung v. 2.7.2009 (I ZR 146/07). Dies gelte vor allem dann, wenn der Antragsteller insofern Rückfragen stelle.