Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2015, 393) kann Schwiegereltern, die dem Schwiegerkind eine Zuwendung gemacht haben, ein Anspruch auf Vertragsanpassung gem. § 313 Abs. 1 BGB zustehen, wenn die Zuwendung in der Vorstellung vorgenommen worden ist, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung werde demgemäß auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, wenn ihnen nach dem Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind ein Festhalten an der Schenkung nicht zumutbar ist. Hinsichtlich der Verjährung des Anspruchs weist der BGH (FamRZ 2016, 457 = MDR 2016, 275 = NJW 2016, 629 = FuR 2016, 229 = FamRB 2016, 87) darauf hin, dass hierbei zu unterscheiden ist. Handelt es sich um einen Rückforderungsanspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB unterliegt der Anspruch – bei dem es sich nicht um einen familienrechtlichen Anspruch handelt – der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Ist der Anspruch auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung gerichtet, gilt für ihn die 10jährige Verjährungsfrist des § 196 BGB.

In seiner Entscheidung stellt der BGH zum einen klar, dass der Verjährungsbeginn in Altfällen nicht im Hinblick auf die – die Ansprüche von Schwiegereltern verbessernde – Entscheidung vom 3.2.2010 (FamRZ 2010, 958) auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung hinausgeschoben worden ist. Zum anderen befasst er sich mit dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs und dem Beginn seiner Verjährung. Er stellt klar, dass der Zeitpunkt der Scheidung für die Entstehung des Anspruchs nicht maßgeblich ist, allerdings ohne eindeutig zum Ausdruck zu bringen, dass es auf den Zeitpunkt der endgültigen Trennung der Eheleute ankomme. Er konstatiert: Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck kommt, liegt die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

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