Der Anspruch auf Familienunterhalt, zu dem die Ehegatten einander verpflichtet sind, umfasst nach § 1360a Abs. 1 BGB als angemessener Unterhalt der Familie alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten nebst dem Lebensbedarf gemeinsamer Kinder zu befriedigen. Der primär auf die Erbringung von Naturalunterhalt gerichtete wechselseitige Anspruch wandelt sich – bei fortbestehender ehelicher Lebensgemeinschaft – im Falle einer Pflegebedürftigkeit eines Ehegatten, der stationär in einer Pflegeeinrichtung betreut wird, in einen Anspruch auf Geldleistung (OLG Celle FamRZ 2016, 824). Für den durch die Unterbringung erhöhten Bedarf, soweit er angemessen ist, hat der andere Ehegatte mit aufzukommen oder einzustehen. Das OLG erläutert, dass dieser Anspruch nicht durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt wird, sondern durch einen nach den Umständen des Einzelfalls zu erhöhenden angemessenen Selbstbehalt (hier 1.200 EUR für das Jahr 2015). Leistungen, die der unterhaltspflichtige Ehegatte im Rahmen seiner regelmäßigen Besuche für den persönlichen Bedarf des anderen Ehegatten erbringt, können in Höhe eines nach § 287 ZPO zu schätzenden Betrags als Naturalunterhalt bedarfsdeckend angerechnet werden.

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