Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1998, 541) ist bei einer Konkurrenz zwischen dem Anspruch der Ehefrau gegen ihren Ehemann auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB und ihrem Betreuungsanspruch gegen den Vater ihres außerehelichen Kindes nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB vom Grundsatz einer gleichrangiger Unterhaltspflicht auszugehen und es kommt eine anteilige Haftung i.S.d. § 1606 Abs. 3 BGB in Betracht. Hieraus folgert das OLG Stuttgart (FamRZ 2016, 907 m. Anm. Borth = NJW 2016, 1104), dass bei einer Konkurrenz zwischen einem Familienunterhalt nach § 1360 BGB und dem Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 S. BGB die Alleinhaftung des nichtehelichen Vaters sachgerecht ist, wenn bei Nichtgeburt des außerehelichen Kindes die Mutter mangels Bedürftigkeit für ihren Unterhalt hätte selbst aufkommen müssen. Dies gilt auch dann, wenn die Mutter die eheliche Lebensgemeinschaft erst nach der Geburt des Kindes wieder aufgenommen hat, da dieser Sachverhalt nicht zur analogen Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB führt.

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