Dem Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt liegt nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zugrunde, dass es dem unterhaltsberechtigten Kind obliegt, nach Abschluss der Schulausbildung unter Berücksichtigung einer gewissen Orientierungsphase die berufliche oder weiterführende schulische Ausbildung zeitnah zu bestimmen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1375).

Der Zeitpunkt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann u.a. hinausgeschoben sein, wenn die unterhaltsberechtigte Tochter schwanger wird und anschließend ihr Kind betreut (vgl. BGH FamRZ 2011, 1560). Nach Auffassung des OLG Celle (FamRZ 2016, 830 = FamRB 2016, 219) kann ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auch dann noch bestehen, wenn die unterhaltsberechtigte Tochter ihre Erstausbildung erst neun Jahre nach Abschluss ihrer Schulausbildung aufnimmt, weil sie für jeweils drei Jahre ihre beiden Kinder selbst betreut hat und sodann zeitnah keinen Ausbildungsplatz finden konnte.

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