(LG Freiburg, Beschl. v. 7.4.2016 – 5 O 25/16) • Nach dem Widerruf der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung durch den Darlehensnehmer ist zur Bestimmung des für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Erfüllungsorts auf die jeweils konkret in Rede stehende(n) Verpflichtung(en) aus dem Rückgewährschuldverhältnis abzustellen. Ein einheitlicher Erfüllungsort kann weder für die wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Darlehen noch für diejenigen aus dem Rückgewährschuldverhältnis angenommen werden. Beantragt der Verbraucher die Feststellung, der Darlehensvertrag sei in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden, so sind die Leistungen maßgeblich, die der klagende Verbraucher meint beanspruchen zu können. Dabei handelt es sich regelmäßig um Geldschulden, die gem. § 270 Abs. 4 BGB am Sitz des Darlehensgebers zu erfüllen sind.

ZAP EN-Nr. 560/2016

ZAP F. 1, S. 788–788

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