Wie oben erörtert, muss die die Terminsgebühr auslösende Besprechung auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sein. Folglich ist der Gebührentatbestand der Terminsgebühr für Besprechungen nicht erfüllt, wenn diese Besprechung nicht (mehr) auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist. Das OVG Berlin-Brandenburg (a.a.O.) hat darauf hingewiesen, dass hier ein solcher Fall vorgelegen hat, denn der Antragsgegner war schon vor dem Gespräch bereit gewesen, das Verfahren durch Anerkenntnis des Anspruchs auf Zulassung zur Prüfung einseitig zu beenden. Auch in vergleichbaren Fallgestaltungen hat die Rechtsprechung den Anfall einer Terminsgebühr für Besprechungen verneint:

  • Ein Mitarbeiter der beklagten Behörde hat im Anschluss an eine für das Verfahren maßgebliche Entscheidung der Oberbehörde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers telefonisch mitgeteilt, es sei behördenintern entschieden, dem Klagebegehren stattzugeben (OVG NRW RVGreport 2009, 382 [Hansens]).
  • Der Rechtsanwalt des Klägers hat dem gegnerischen Anwalt telefonisch mitgeteilt, er werde die Klage zurücknehmen, eine Anreise zu dem bevorstehenden Verhandlungstermin sei deshalb nicht erforderlich (OLG Koblenz AGS 2012, 127 = JurBüro 2011, 589).

In diesen Fällen war die Besprechung nicht mehr auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet, weil der Entschluss zur Erledigung bereits vorgelegen hatte.

Anders liegt hingegen der Fall, wenn der Gesprächspartner im Zeitpunkt des Gesprächs gerade noch nicht zur Erledigung des Verfahrens entschlossen war:

  • In einer der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (a.a.O.) vergleichbaren Fallgestaltung bewegt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in einem Telefonat den zuständigen Schulrat, die Antragstellerin vorläufig zur Prüfung zuzulassen (s. den Fall des OLG Karlsruhe JurBüro 2008, 416).
  • Der anrufende Prozessbevollmächtigte des Beklagten bewegt den Rechtsanwalt des Klägers in dem Telefonat, die Klage wieder zurückzunehmen (s. OLG Hamburg AGS 2017, 31; OLG Koblenz RVGreport 2005, 270 [Hansens] = AGS 2005, 278). Anders liegt hingegen der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte in dem Telefonat lediglich anfragt, ob eine Klagerücknahme erwogen werde und der Gegenanwalt antwortet, dies sei noch nicht entschieden. Das OLG Hamburg (RVGreport 2017, 11 [Hansens]) hat darin lediglich eine die Terminsgebühr für Besprechungen noch nicht auslösende Nachfrage gesehen, worüber man durchaus streiten kann.

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