Die Terminsgebühr für Besprechungen ist erstmals mit dem RVG zum 1.7.2004 eingeführt worden; eine entsprechende Regelung in der BRAGO existierte nicht. Da die Rechtsprechung des BGH teilweise in die falsche Richtung ging, hat der Gesetzgeber den Gebührentatbestand der Terminsgebühr für Besprechungen im 2. KostRMoG mit Wirkung zum 1.8.2013 neu gefasst. Wegen der noch so jungen und teilweise wechselhaften Geschichte dieser Terminsgebühr stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob diese Gebühr im Einzelfall tatsächlich entstanden ist. Außerdem ist es manchmal nicht einfach, eine angefallene Terminsgebühr für Besprechungen im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den erstattungspflichtigen Gegner durchzusetzen. Anhand neuerer Rechtsprechung sollen nachfolgend einige Anwendungsbereiche der Terminsgebühr dargestellt und die diese Gebühr betreffenden Besonderheiten im Kostenfestsetzungsverfahren erörtert werden.
1. Gesetzliche Regelung
Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG entsteht die Terminsgebühr für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen, für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und für Besprechungen. Die Terminsgebühr für Besprechungen fällt nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 VV RVG für die Mitwirkung an Besprechungen an, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift sind lediglich Besprechungen mit dem Auftraggeber hiervon ausgenommen.
Da die Terminsgebühr in Teil 3 VV RVG geregelt ist, muss der Rechtsanwalt auch einen entsprechenden Auftrag erhalten haben. Dies ergibt sich aus Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG, nach dem der Rechtsanwalt Gebühren nach Teil 3 VV RVG nur erhält, wenn ihm ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist.
Hinweis:
Dies schließt somit aus, dass dem Rechtsanwalt im Rahmen eines Vertretungsauftrags nach Teil 2 VV RVG neben der dort geregelten Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für Besprechungen auch noch eine Terminsgebühr anfällt. Denn Besprechungen im Rahmen eines Vertretungsauftrags werden durch die Geschäftsgebühr abgegolten, wobei der dabei möglicherweise entstehende höhere Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts und/oder die Anhebung der Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Rahmen der Gebührenbestimmung nach § 14 Abs. 1 RVG gebührenerhöhend berücksichtigt werden. Ist dem Rechtsanwalt hingegen im Rahmen eines Auftrags für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren die Terminsgebühr angefallen, schließt dies in derselben Angelegenheit die Berechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus. Leider sieht man auch heute noch Kostenberechnungen, in denen in derselben Angelegenheit neben der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auch eine Terminsgebühr für Besprechungen geregelt ist.
2. Telefonische Ankündigung von Schadensersatzansprüchen
a) Fall des Niedersächsischen OVG
Gegenstand des Beschlusses des Nds. OVG war die Frage, ob dem in einem Verwaltungsstreitverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten eine Terminsgebühr für Besprechungen für die Ankündigung von Schadensersatzansprüchen angefallen ist. In jenem Fall hatte die beklagte Behörde die Fahrerlaubnis des Klägers durch Bescheid entzogen. Hiergegen hatte der Kläger beim VG Lüneburg Klage erhoben und diese u.a. darauf gestützt, der von der Beklagten ermittelte Stand von 8 Punkten sei unrichtig, weil ein Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig sei. In einem kurz nach der Klageerhebung geführten Telefonat hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers einer Sachbearbeiterin der Beklagten mitgeteilt, er werde Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die Verfügung nicht umgehend zurückgenommen werde. In der Folgezeit hatte die Beklagte dann aufgrund einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes die Entziehungsverfügung wieder aufgehoben. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger für die telefonische Besprechung seines Prozessbevollmächtigten eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG geltend gemacht, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss abgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Klägers hat das VG Lüneburg zurückgewiesen. Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde hat das Nds. OVG (RVGreport 2018, 56 [Hansens] = JurBüro 2018, 90) zurückgewiesen.
Das Nds. OVG hat einen hinreichend substantiierten Vortrag des Klägers vermisst, aus dem sich entnehmen lässt, dass eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung stattgefunden hat.
Hinweis:
Nach dem Nds. OVG setzt eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung eine beiderseitige Bereitschaft der Parteien zu einer eventuellen einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens voraus.
Auch sonst hätten keine Anhaltspunkte für eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung vorgelegen. Das Nds. OVG hat darauf hingewiesen, dass allein die Ankündigung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einer Behörde kein Argument sei, mit dem die Rechtswidrigkeit einer behördlichen Verfügung als Voraussetzung ihrer Rücknahme dargetan werden könne. Die Entziehun...