Hinweis:
Seit dem 22.7.2017 sind § 1906 BGB (Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen) und § 1906a BGB (Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen) neu gefasst.
a) Ärztliche Zwangsmaßnahme
Der BGH (FamRZ 2018, 525 m. Anm. Dodegge = MDR 2018, 278 = NJW 2018, 1086 = FuR 2018, 275 m. Hinw. Soyka) verdeutlicht, dass für eine Heilbehandlung entweder ein sie deckender natürlicher Wille des Betroffenen vorhanden sein muss oder die Überwindung eines entgegenstehenden Willens durch ärztliche Zwangsbehandlung rechtlich zulässig ist. Die nach § 1906a BGB erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts zur Zwangsbehandlung setzt voraus, dass die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, und die Heilbehandlung erfolgversprechend ist.
Die Genehmigung einer Unterbringung ist auch über die Normaldauer einer Zwangsbehandlung von sechs Wochen hinaus möglich, wenn der Tatrichter davon ausgehen kann, dass die notwendige Heilbehandlung auch in der Folgezeit sichergestellt ist. Dies kann der Fall sein, wenn zu erwarten ist, dass sich der Betroffene im Anschluss an die Zwangsbehandlung fortan freiwillig behandeln lässt oder eine weitere Zwangsbehandlung angeordnet werden kann.
Für das Unterbringungsverfahren sieht § 321 Abs. 1 S. 1 FamFG im Hinblick auf die damit einhergehenden erheblichen Eingriffe in die Freiheitsrechte eine förmliche Beweisaufnahme vor. Zwingend erforderlich ist, dass dem Betroffenen die Ernennung des Sachverständigen vor der Begutachtung mitgeteilt wird, damit er ggf. von seinem Ablehnungsrecht Gebrauch machen kann.
b) Gefährdung
Der Gefährdungsbegriff des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung unverändert. Die Unterbringung setzt nach wie vor eine bestehende ernstliche und konkrete Gefährdung von Leib oder Leben des Betroffenen voraus. Für die gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung und für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung können sich allerdings bei einer mehrere Jahre währenden Unterbringung Besonderheiten ergeben (BGH FamRZ 2018, 950 m. Anm. Schneider = NJW 2018, 1548).
Autor: RiAG a.D. Kurt Stollenwerk, Bergisch Gladbach
ZAP F. 11 R, S. 781–796