Die Gebühren, die der Rechtsanwalt nach Teil 5 VV RVG erhält, sind – wie die Gebühren in Strafsachen – Pauschalgebühren. Durch die Gebühren wird also die gesamte von dem Rechtsanwalt erbrachte Tätigkeit abgegolten (vgl. Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV RVG) (s. wegen der Einzelheiten Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5.1 VV RVG Rn 7 ff. m.w.N). Der Wahlverteidiger erhält Betragsrahmengebühren, deren Höhe abhängig ist vom Verfahrensabschnitt und ggf. von der Höhe der Geldbuße (vgl. wegen der Einzelheiten unten unter V.). Die Gebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt sind als Festgebühren ausgebildet. Sie basieren auf den Wahlanwaltsgebühren. Grundlage der Gebühren ist die Mittelgebühr eines Wahlanwalts. Davon erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt 80 % (so ausdrücklich BT-Drucks 15/1971, 220).

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