Das OWiG sieht in den § 85 OWiG für Bußgeldverfahren ein Wiederaufnahmeverfahren vor. Die anwaltlichen Gebühren für dieses Wiederaufnahmeverfahren sind in Vorb. 5.1.3 Abs. 2 VV RVG geregelt. Danach gilt der Unterabschnitt 3 des Teil 5 Abschnitt "Verteidiger" auch für das Wiederaufnahmeverfahren. Das RVG hat also in Bußgeldsachen auf eine eigenständige Regelung wie für das Strafverfahren in den Nrn. 4136 ff. VV RVG verzichtet. Im Bußgeldverfahren verdient der Rechtsanwalt höchstens bis zu zwei Gebühren, und zwar eine Verfahrensgebühr und ggf. eine Terminsgebühr. Im bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren entsteht keine Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG (nicht unstr., vgl. die Nachweise bei Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, VV Vorb. 5.1.3 Rn 7).

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