Art. 45 der MarkenRL 2015 schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten – unbeschadet eines gerichtlichen Verfahrens – ein effizientes und zügiges Verwaltungsverfahren bei ihren Markenämtern einführen.
Als wesentliche Neuerung sieht das MaMoG deshalb die Einführung eines amtlichen Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA vor (§ 53 Abs. 1 MarkenG n.F.). Dadurch sollen Verfahren in Markensachen schneller und kostengünstiger erledigt und die Prüfungskompetenz beim DPMA gebündelt werden. Verfallsgründe und relative Schutzhindernisse können aber weiterhin vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (BT-Drucks 19/2898, S. 53).
Unter dem Begriff des Verfalls i.S.v. § 49 MarkenG werden (Löschungs-) Gründe, vornehmlich die Nichtbenutzung (§ 49 Abs. 1), erfasst, die erst nach Eintragung der Marke eingetreten sind (Thiering in Ströble/Hacker/Thiering, a.a.O., § 49 Rn 1).
Eine Nichtigkeit kann sich nach § 50 Abs. 1 MarkenG aus der fehlenden Markenfähigkeit (s. oben IV.1., Teil 1 in: ZAP F.16, S. 493 ff.), dem Vorliegen absoluter Schutzhindernisse (s. oben IV.5.,Teil 1 in: ZAP F.16, S. 496 ff.) der fehlenden Markenrechtsfähigkeit (§ 7 MarkenG) und nach § 51 Abs. 1 S. 1 MarkenG n.F. aus dem Vorliegen relativer Schutzhindernisse wegen Bestehens älterer Rechte Dritter i.S.d. §§ 9–13 MarkenG (s. oben IV.7. und 8.) ergeben.
a) Verfahren vor dem DPMA
Nach §§ 50 Abs. 1; 53 Abs. 1 S. 1; Abs. 5 S. 1 MarkenG n.F. wird auf Antrag die Nichtigkeit erklärt und die Eintragung einer Marke gelöscht – und zwar ausschließlich durch das DPMA, wenn ihr absolute Schutzhindernisse (§§ 3, 7, 8 MarkenG) entgegenstehen.
Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke ab dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gem. § 26 MarkenG rechtserhaltend benutzt worden ist (§ 49 Abs. 1 S. 1 MarkenG).
Nach der Neuregelung in § 53 Abs. 5 MarkenG n.F. wird das Verfallsverfahren –anders als bisher – auch dann beim DPMA (und nicht vor den ordentlichen Gerichten) fortgesetzt, wenn dem Antrag auf Verfall widersprochen wird.
Eine wesentliche Neuerung des MaMoG besteht darin, dass die Eintragung einer Marke künftig auf Antrag auch dann durch das DPMA für nichtig erklärt und gelöscht werden kann, wenn relative Schutzhindernisse wegen älterer Rechte Dritter (§§ 9–13 MarkenG) vorliegen (§§ 51 Abs. 1 S. 1; 53 Abs. 1 S. 1 MarkenG n.F.; zur Einrede der Nichtbenutzung s. § 53 Abs. 6 n.F.).
Der Antrag auf Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse kann von jeder natürlichen und juristischen Person (§ 53 Abs. 2 MarkenG n.F.), der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen älterer Rechte vom jeweiligen Rechteinhaber gestellt werden (§ 53 Abs. 3 MarkenG n.F.).
Wird ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt oder ein Nichtigkeitsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so stellt das DPMA dem Inhaber der eingetragenen Marke eine Mitteilung hierüber zu und fordert ihn auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung zu dem Antrag oder dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu erklären (§ 53 Abs. 4 MarkenG n.F.).
Hinweis:
Die Neuregelungen zum amtlichen Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren treten wegen der erforderlichen Vorarbeiten beim DPMA erst am 1.5.2020 in Kraft (Art. 5 Abs. 3 MaMoG).
b) Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
Verfall und Nichtigkeit wegen älterer Rechte können auch durch Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vor den ordentlichen Gerichten (zur Zuständigkeit der Landgerichte in Kennzeichenstreitsachen s. § 140 Abs. 1 MarkenG) geltend gemacht werden (§§ 51 Abs. 1 S. 1; 55 Abs. 1 S. 1 MarkenG; zur Einrede der Nichtbenutzung s. § 55 Abs. 3 MarkenG).
Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien bereits im amtlichen Verfahren (§ 53 MarkenG) entschieden oder ein Antrag beim DPMA gestellt wurde (§ 55 Abs. 1 S. 2 MarkenG n.F.). Nach § 53 Abs. 1 S. 4 MarkenG n.F. ist andererseits ein Antrag beim DPMA unzulässig, soweit über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien bereits rechtskräftig entschieden wurde oder eine Klage rechtshängig ist (§ 53 Abs. 1 S. 4 und 5 MarkenG n.F.), so dass Doppelbefassungen (DPMA und ordentliche Gerichte) ausgeschlossen sind.