Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine restriktive Linie zur Zulassung von Syndikus-Rechtsanwälten kürzlich fortgesetzt. In zwei Entscheidungen vom 22.6.2020 versagte er den beiden Antragstellerinnen die Zulassung (AnwZ [Brfg] 81/18 und AnwZ [Brfg] 23/19, ZAP 15/2020, F. 1 EN-Nr. 374/2020 und 373/2020, in dieser Ausgabe).
In dem einen der entschiedenen Fälle ging es um die Geschäftsführerin eines Verbands; sie hielt im Rahmen ihrer Beschäftigung u.a. Seminare ab, beriet im Auftrag ihrer Arbeitgeberin auch die Dachdeckerinnung und übernahm den Vorsitz in Schlichtungsverfahren zwischen Lehrlingen und Ausbildern. In dem anderen Fall war eine Juristin u.a. als Datenschutzbeauftragte angestellt; zu ihrem Aufgabenkreis gehörte es auch, die Kunden ihrer Arbeitgeberin in Datenschutzbelangen zu beraten.
In beiden Fällen bestätigte der Anwaltssenat des BGH die Versagung der Syndikuszulassung. In dem ersten Fall stützte der Senat seine Entscheidung darauf, dass die Beratung einer Innung nicht zu den "Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers" zähle, wie es § 46 Abs. 5 BRAO fordere. Nach mittlerweile gefestigter Senatsrechtsprechung handele es sich bei dem Merkmal der "anwaltlichen Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers" in § 46 BRAO um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und nicht nur um eine Beschränkung des zulässigen Tätigkeitsfelds nach einer erteilten Zulassung. Sogar dann, wenn die Beratung der Innung Aufgabe des Verbands wäre, so die Richter, wäre es jedenfalls keine ihrer "Rechtsangelegenheiten".
Vor allem sah der BGH aber als Hinderungsgrund, dass die Kollegin hoheitlich tätig sei. Gemäß §§ 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; 7 Nr. 8 BRAO ist’die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nämlich zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Syndikusrechtsanwalts, insb. seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Das sei hier der Fall: Mindestens im Rahmen ihrer Tätigkeit als’Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des bei ihrer Arbeitgeberin eingerichteten Schlichtungsausschusses für Ausbildungsstreitigkeiten werde die Juristin hoheitlich tätig. Der Spruch der Schlichtungsstelle habe die Rechtskraft eines Urteils. Aus ihm könne auch die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Dies sei hoheitliche Tätigkeit, die einer Zulassung als Syndikus entgegenstehe.
In dem zweiten entschiedenen Fall stützte der BGH seine Entscheidung darauf, dass die Juristin – auch – Kunden ihres Arbeitgebers berät. Dies verstoße gegen § 46 Abs. 5 BRAO, wonach sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränke. Die Tätigkeit eines Syndikus müsse nach dieser Norm ausschließlich arbeitgeberbezogen sein. Jede rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers schließe – unabhängig von deren Umfang – grds. eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus.
[Quelle: BGH]