Gerade bei der für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins (s. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG) anfallenden Terminsgebühr sind die Gerichte und auch die Anwälte vielfach noch in den Kategorien der BRAGO verhaftet.

a) Verhandlungs- und Erörterungsgebühr nach der BRAGO

Zu BRAGO-Zeiten entstand die in § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO geregelte volle Verhandlungsgebühr nur für das Stellen der Anträge in der mündlichen Verhandlung. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten bis zum Beginn der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache war hingegen noch durch die damalige Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten. Ist vor der Antragstellung die Sach- und Rechtslage in dem Verhandlungstermin erörtert worden, war dem Prozessbevollmächtigten eine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO angefallen. Hat der Kläger seine Klage teilweise vor dem Stellen der Anträge und auch vor bzw. ohne eine Erörterung der Sach- und Rechtslage zurückgenommen, so hatte dies die gebührenrechtliche Folge, dass die Verhandlungsgebühr nur nach dem restlichen Klagebetrag angefallen war.

b) Terminsgebühr nach dem RVG

Anders ist dies jedoch bei der Terminsgebühr nach dem RVG. Diese entsteht für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins, der mit Aufruf der Sache beginnt (s. BGH RVGreport 2011, 63 [Hansens] = AGS 2010, 527; BVerwG RVGreport 2010, 186 [Ders.] = NJW 2010, 1391). Dabei muss gerade die Sache aufgerufen sein, in der der Rechtsanwalt den Mandanten vertreten will (Hansens, RVGreport 2007, 375, 376). Allerdings ist nicht zwingend erforderlich, dass die Sache förmlich aufgerufen worden ist. Es genügt auch, dass das Gericht mit der Verhandlung konkludent beginnt (BGH a.a.O.). Ferner muss der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Aufrufs der Sache bzw. des Beginns der mündlichen Verhandlung vertretungsbereit anwesend sein (BVerwG a.a.O.; Hansens, RVGreport 2007, 375, 376).

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