Gegen die Festsetzung der PKH-/VKH-Anwaltsvergütung steht der Staatskasse gem. § 56 Abs. 1 S. 1 RVG die Erinnerung zu. Gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 RVG gelten im Verfahren über die Erinnerung die Vorschriften des § 33 Abs. 4 S. 1, Abs. 7 u. 8 RVG entsprechend. Dies hat zur Folge, dass die Erinnerung der Staatskasse grds. unbefristet ist, weil gerade nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verwiesen wird, die lediglich für die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung entsprechend anwendbar ist.

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