In der Praxis stellt sich vielfach die Frage, ob es für den Anfall der Terminsgebühr darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Kenntnis von der (Teil-)Klagerücknahme hat.
Beispiel (nach OLG Frankfurt RVGreport 2020, 225):
Die Klägerin hatte vor dem LG Limburg Klage mit zwei Klageanträgen erhoben. Vor dem auf den 14.11.2018 angesetzten Verhandlungstermin hat die Klägerin angekündigt, den Klageantrag zu 2. nicht stellen zu wollen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.11.2018 hat die Klägerin dann nach Aufruf der Sache und nach Erörterung des Sach- und Streitstands den Klageantrag zu 2. zurückgenommen. Durch Beschl. v. 20.3.2019 hat das LG den Streitwert für den Klageantrag zu 1. auf 73.000 EUR, für den Klageantrag zu 2. auf 58.400 EUR und den Streitwert insgesamt auf 131.400 EUR festgesetzt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die obsiegende Beklagte u.a. die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr nach einem Gegenstandswert von 131.400 EUR beantragt. Diesem Antrag hat der Rechtspfleger des LG’Limburg entsprochen. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde mit dem Vorbringen eingelegt, die Terminsgebühr sei wegen der Teil-Klagerücknahme nur nach dem den Klageantrag zu 1. betreffenden Gegenstandswert von 73.000 EUR angefallen.
Im Beispielsfall hatte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten von der Teil-Klagerücknahme erst im Termin zur mündlichen Verhandlung, also nach Aufruf der Sache, Kenntnis und somit zu einem Zeitpunkt, als ihr und übrigens auch dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die 1,2 Terminsgebühr nach dem unverminderten Gegenstandswert von 131.400 EUR angefallen war. Die vorherige Ankündigung der Klägerin, im Termin zur mündlichen Verhandlung den Klageantrag zu 2. nicht stellen zu wollen, stellt keine Klagerücknahme dar. Ihr ist noch nicht einmal zu entnehmen, dass die Klägerin eine Teil-Klagerücknahme ankündigen wollte. Denn die Ankündigung, im Termin insoweit keinen Antrag stellen zu wollen, beseitigt nicht die Anhängigkeit der Klage. Hätte die Klägerin entsprechend ihrer Ankündigung im Termin zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Klageantrags zu 2. keinen Antrag gestellt, so hätte die Beklagte insoweit den Erlass eines Teil-Versäumnisurteils erwirken können. Hiergegen hätte die Klägerin wiederum Einspruch einlegen können.
Folgerichtig hat das OLG Frankfurt (a.a.O.) die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.