Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist die Rückforderung der dem VKH-Anwalt aus der Landeskasse gezahlten Vergütung nach dem Vertrauensgrundsatz auf der Grundlage der Wertung des § 19 Abs. 1 FamGKG nach Ablauf des auf die Vergütungsfestsetzung folgenden Kalenderjahrs ausgeschlossen, wenn der Rechtsanwalt auf die Beständigkeit der infolge der Festsetzung eingetretenen Vermögenslage vertrauen durfte. Dies sei regelmäßig anzunehmen, es sei denn, dass der Anwalt aufgrund besonderer Umstände mit einer Rückforderung rechnen musste.
Dies hat das OLG Düsseldorf damit begründet, die Annahme eines grds. unbefristeten, lediglich durch den Einwand der Verwirkung beschränkten Rückforderungsrechts der Landeskasse werde dem Vertrauensgrundsatz nicht hinreichend gerecht. Das Vertrauen des Bürgers und damit auch des Rechtsanwalts in die’Bestandskraft eines Hoheitsakts sei in besonderem Maße zu berücksichtigen und in aller Regel schutzwürdig. Deshalb sei dem Anwalt eine auf Jahre wirkende Rechtsunsicherheit betreffend die Beständigkeit der durch die Verfügung geschaffenen Vermögenslage nicht zuzumuten.
Diese Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes hat der Gesetzgeber nach den weiteren Ausführungen des OLG Düsseldorf kostenrechtlich in § 19 Abs. 1 FamGKG, § 20 Abs. 1 GKG, § 20 Abs. 1 GNotKG normiert und darin der Landeskasse aufgegeben, ihre kostenrechtlichen Interessen innerhalb der dort festgesetzten Fristen zur Geltung zu bringen. Anderenfalls würde das Vertrauen in den Bestand der Festsetzung Vorrang genießen (s. auch BGH NJW-RR 2016, 129 = FamRZ 2016, 293 für die Rückforderung überzahlter Betreuervergütung). Aus der Sicht der aus den vorgenannten Vorschriften herzuleitenden Vertrauensschutzmaxime ergibt sich nach Auffassung des OLG Düsseldorf, dass der Rechtsanwalt nach Ablauf des nächsten Kalenderjahrs grds. keiner Vergütungsrückforderung mehr auszusetzen ist.
Diesem Vertrauensgrundsatz genügt nach Auffassung des OLG Düsseldorf allein die Zubilligung des Einwands der Verwirkung nicht. Das OLG hat darauf hingewiesen, dass eine Verwirkung unter dem Gesichtspunkt des Umstandsmoments ein Verhalten des Berechtigten erfordert, das Grund zu der Annahme gibt, er würde den Rückforderungsanspruch nicht geltend machen. Dafür reiche ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung nicht aus. In Verfahren auf Festsetzung der VKH-/PKH-Anwaltsvergütung kommt es – worauf das OLG Düsseldorf hinweist – nach erfolgter Festsetzung und Auszahlung der Vergütung typischerweise zu keinerlei weiteren Verhaltensäußerungen der Landeskasse, bis diese die Festsetzung mit einer Erinnerung angreift. Dies habe – so argumentiert das OLG – zur Folge, dass der allein auf den Verwirkungseinwand gestützte Vertrauensschutz in diesen Fällen praktisch weitgehend leerlaufe.