Die Gegenauffassung bejaht auch in seinem solchen Fall den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen (LSG NRW RVGreport 2010, 221 [Hansens]; LG Freiburg AGS 2007, 296 mit ablehnender Anm. N. Schneider; FG Düsseldorf RVGreport 2020, 174 [Ders.]; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, a.a.O., Vorbem. 3 VV RVG Rn 193r unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in der Vorauflage).

Dies soll auch dann gelten, wenn der Rechtsanwalt zunächst ein Telefongespräch mit dem Richter führt, der wiederum den Gegner bzw. den Gegenanwalt hiervon unterrichtet (so FG Berlin-Brandenburg RVGreport 2011, 341 [Ders.], dem folgend Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O. Rn 193p; a.A. OVG Berlin-Brandenburg RVGreport 2009, 268 [Ders.]; OVG Bremen RVGreport 2015, 304 [Ders.]). Nach Auffassung des FG Düsseldorf (RVGreport 2020, 174 [Ders.]) kommt es nicht darauf an, ob eine unmittelbare Kommunikation zwischen dem Kläger und dem Berichterstatter und anschließend dem Berichterstatter und dem Beklagten stattfindet (so FG Berlin-Brandenburg RVGreport 2011, 341 [Hansens] = EFG 2011, 1551; Nds. FG EFG 2012, 2153 mit Anm. Hennigfeld). Ebenso wenig erfordert nach Auffassung des FG Düsseldorf (a.a.O.) der Anfall der Terminsgebühr, dass der Berichterstatter einen Einigungsvorschlag unterbreitet, dem die Beteiligten folgen (so FG Münster EFG 2012, 2239; Thür. FG EFG 2011, 1549).

Ob die den Anfall der Terminsgebühr bejahende Auffassung noch mit dem seit dem 1.8.2013 geltenden Wortlaut des RVG vereinbar ist, ist durchaus diskussionswürdig. Danach entsteht die Terminsgebühr nämlich für außergerichtliche Termine und Besprechungen. Bezieht man das Wort „außergerichtlich” auch auf die Besprechung, kann eine Besprechung zwischen dem Richter und einem Prozessbevollmächtigten nicht „außergerichtlich” sein, sondern nur gerichtlich. Demgegenüber bezieht Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., Vorbem. 3 VV RVG Rn 58 a.E. das Wort „außergerichtlich” nur auf den im Gesetz ebenfalls genannten Termin und nicht auch auf die Besprechung.

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