Zu BRAGO-Zeiten entstand die in § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO geregelte volle Verhandlungsgebühr nur für das Stellen der Anträge in der mündlichen Verhandlung. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten bis zum Beginn der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache war hingegen noch durch die damalige Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten. Ist vor der Antragstellung die Sach- und Rechtslage in dem Verhandlungstermin erörtert worden, war dem Prozessbevollmächtigten eine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO angefallen. Hat der Kläger seine Klage teilweise vor dem Stellen der Anträge und auch vor bzw. ohne eine Erörterung der Sach- und Rechtslage zurückgenommen, so hatte dies die gebührenrechtliche Folge, dass die Verhandlungsgebühr nur nach dem restlichen Klagebetrag angefallen war.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?