Hatte das Gericht von der Klagerücknahme keine Kenntnis, als es die Sache im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgerufen hat, fällt gleichwohl keine Terminsgebühr nach dem Hauptsachewert an (a.A.’Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 335). Auch hier gilt, dass eine nicht mehr anhängige Klage nicht mehr Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein kann.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?