Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – in die Bewerberauswahl gibt. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwGE 124, 99, 102). Werden mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht, so haben – i.d.R. durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene – Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (vgl. BVerwGE 128, 329 Rn 55 und BVerwGE 133, 1 Rn 42; BVerwGE 115, 58, 61). Zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann im Rahmen sachgerechter Erwägungen auch sonstigen sachlichen Gesichtspunkten ein (ggf.) entscheidendes Gewicht für die Auswahl beigemessen werden, sofern dadurch das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG Buchholz 449 § 3 SG Nr. 60 Rn 31 m.w.N.).
Hinweis:
Im Fall einer inzidenten Kontrolle im Rahmen eines Konkurrentenstreits sind dienstliche Beurteilungen gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung bzw. Stellungnahme oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
Nach dem Beschluss des BVerwG vom 11.7.2019 (1 WDS-VR 4/19) wird die Plausibilität der maßgeblichen Beurteilung nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese eine deutlich bessere Leistungsbewertung als vorangegangene Beurteilungen aufweist. Es bedürfe für das Gegenteil substanzieller Hinweise darauf, dass der Beurteilte seine Leistungen tatsächlich nicht in einer die Verbesserung der Bewertung rechtfertigenden Weise gesteigert habe. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass die erste Beurteilung eines Beurteilten im höheren Amt (Dienstgrad bei Soldaten) eine schlechtere Bewertung ausweise als die letzte Beurteilung im niedrigeren Amt (Dienstgrad). Es gebe keine Erfahrungswerte dazu, dass eine bestimmte Differenz in den Leistungswerten aufeinanderfolgender Beurteilungen diese unplausibel machen würde.